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Veterinärdienst

Pferdehaltung und Eselhaltung (Equiden) - Vorgehen bei fehlendem Sozialkontakt

Im Rahmen der neuesten Änderung der Tierschutzvorgaben gelten ab dem 1. Februar 2025 als Artgenossen für Esel weitere Esel, Maultiere oder Maulesel und für Pferde weitere Pferde, Maultiere oder Maulesel.

Siehe Art. 59 Abs. 3 TSchV
Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben.

Als Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten:

a. bei Pferden: Pferde, Maultiere und Maulesel;

b. bei Eseln: Esel, Maultiere und Maulesel;

c. bei Maultieren und Mauleseln: Maultiere, Maulesel, Pferde und Esel.

Sozialkontakt ist für das Flucht- und Herdentier sehr wichtig, denn die Herde verleiht ihm Sicherheit. Die Haltung von Equiden ohne Kontakt zu anderen entsprechenden Artgenossen ist nicht artgerecht und deshalb verboten.

Übergangsbestimmung:
Ab 1. Februar 2025 dürfen Paarhaltungen von einem Pferd und einem Esel, die zu diesem Zeitpunkt bereits langjährig bestehen, bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden Tiere bestehen bleiben, sofern eine kantonale Ausnahmebewilligung für diese Haltung vorliegt.

Mittels TVD-Bestandesliste ist bei korrekter Registrierung die jahrelange Haltung eines Esels/eines Pferdes in einer Gruppe von 2 oder mehreren Equiden ohne den korrekten Artgenossen ersichtlich. Bei einer allfälligen Kontrolle kann ein Auszug der Tierverkehrsdatenbank vorgezeigt werden, welcher im Kanton Luzern anstelle einer Ausnahmebewilligung anerkannt wird.

Mehr zum Thema:
Art. 59 Abs 3 Tierschutzverordnung
Art. 225d Abs 2 Übergangsbestimmungen