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Veterinärdienst

Schwanzkürzen bei Lämmern - was gilt ab dem 1. Februar 2025

Mit der revidierten Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) treten am 1. Februar 2025 neue Bestimmungen zum Schwanzkürzen bei Lämmern in Kraft. In Zukunft gilt bei Schafen ein Coupierverbot, vgl. Art. 19 Abs. 2 TSchV. Dieses tritt am 1. Februar 2040 in Kraft. Während der 15 jährigen Übergangsfrist dürfen die Schwänze von bis zu sieben Tage alten Lämmern weiterhin ohne Schmerzausschaltung durch fachkundige Personen gekürzt werden. Der Eingriff muss mittels Gummiring-Ligatur vorgenommen werden und der Schwanzstummel muss nach dem Kürzen mindestens 15 Zentimeter lang sein.

In beiliegendem Link  finden Sie das Merkblatt Tierschutz «Schwanzkürzen bei Lämmern – was gilt ab dem 1. Februar 2025» mit den Erläuterungen der Neuerungen:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/nutztierhaltung/schafe/eingriffe-schaf.html