Aktueller Stand
In der TVD besitzen alle Schafhaltungen einen Moderhinke-Status, der für alle Tierhalter einsehbar ist. Seit dem 1. April 2025 gibt es nur noch Betriebe mit dem Status «frei» oder «gesperrt».
Der Veterinärdienst Luzern verfügt bei Betrieben, welche positiv auf Moderhinke getestet werden, sowie bei Betrieben mit Schafen, die am Ende der jeweiligen Untersuchungsperiode kein Laborresultat vorweisen können, eine einfache Sperre 1. Grades. Diese Betriebe weisen auf der TVD den Moderhinke-Status «gesperrt» auf.
Der Status Moderhinke «frei» erlaubt es, Schafe in andere Tierhaltungen (ausgenommen Tierhaltungen mit dem Status «gesperrt») zu verstellen.
Hintergrund des nationalen Moderhinke-Bekämpfungsprogramms
Das schweizweit nationale Moderhinke-Bekämpfungsprogramm ist auf Wunsch der Schafhalter-Branche eingeführt worden.
Auslöser war die Motion Hasler im Jahr 2014. Aktuell ist das Programm auf fünf Jahre ausgelegt und dauert voraussichtlich bis Frühjahr 2029.
Statistik zum aktuellen Stand der Moderhinke-Bekämpfung im Kt. LU
Untersuchungsperiode 2026/2027
Mit der Verankerung des nationalen Moderhinke-Bekämpfungsprogramms in der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung sind alle Schafhaltungen verpflichtet, ihre Herden jährlich innerhalb der jeweiligen Untersuchungsperiode auf Moderhinke untersuchen zu lassen. Dies gilt auch für Schafhaltungen mit dem Status «frei».
Am 1. Oktober 2026 beginnt die dritte Untersuchungsperiode des nationalen Moderhinke-Bekämpfungsprogramms. Alle Schafhaltungen müssen ihre Herden zwischen dem 1. Oktober 2026 und dem 31. März 2027 auf Moderhinke untersuchen lassen.
Bei einem negativen Untersuchungsergebnis erhält die Schafhaltung den Moderhinke-Status «frei». Bei einem positiven Ergebnis erhält sie den Status «gesperrt».
Der Moderhinke-Status «frei» ist an die jeweilige Tierhaltung beziehungsweise deren TVD-Nummer gebunden. Er kann nicht auf eine neue oder andere Tierhaltung mit einer anderen TVD-Nummer übertragen werden.
Probenahme durch Bestandestierärzte und Kosten
Im Kanton Luzern erfolgt die Probennahme durch die Bestandestierärztinnen und Bestandestierärzte. Diese wurden entsprechend geschult und vom Veterinärdienst Luzern mit der Probennahme beauftragt.
Sollten für die folgende Untersuchungsperiode ein andere Bestandestierarzt gewünscht sein, muss dies dem Veterinärdienst Luzern bis jeweils Ende August mitgeteilt werden, damit die Aufträge zur Beprobung korrekt zugewiesen werden können.
Probenahme:
Die Probenahme erfolgt risikobasiert und in Abhängigkeit von der Anzahl der Tiere in der Schafhaltung. Risikobasierte Probenahme bedeutet, dass die Probenehmerin oder der Probenehmer die Klauengesundheit der Herde bewertet und diejenigen Tiere auswählt, bei denen die Wahrscheinlichkeit, dass sie an Moderhinke erkrankt sind, am grössten ist. Die gesamte Schafhaltung muss für die Auswahl der Probanden dem Probenehmer zugänglich bzw. zur Verfügung stehen.
Die Anzahl der Pools der Probenahme pro Tierhaltung hängt von der Herdengrösse ab.
Ein Pool umfasst maximal 10 Tiere aus einer Tierhaltung.
- < 20 Schafe: Alle Schafe beproben.
- 21-30 Schafe: 20 Schafe beproben.
- > 30 Schafe: 30 Schafe beproben.
Besteht eine Kompartimentierung der Schafhaltung, müssen die Kompartimente separat, aber alle Kompartimente am gleichen Tag, beprobt werden. Eine Kompartimentierung besteht, wenn eine Tierhaltung mehrere Herden, bzw. Tiere an verschiedenen Standorten hält, die keinen Kontakt (mind. während 3. Wochen) zueinander haben.
Kosten:
Die Kosten für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung gehen zu Lasten der Tierseuchenkasse. Von den Schafhaltern wird bei jeder Beprobung eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert (Art. 229b Abs. 1 TSV). Die Abgabe beträgt 30.- Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90.- Franken pro Schafherde (Art. 229b Abs. 2 TSV).
Die Erhebung und Rechnungsstellung der gemäss Art. 229b TSV von den Schafhaltern erforderlichen Abgaben erfolgt durch den Veterinärdienst Luzern.
Die Kosten der Sanierung, unter anderem für das Klauendesinfektionsmittel Desintec®, sowie jede weitere Beprobung sind durch die Tierhalter zu tragen.
Positives Resultat – Pflichten der Tierhalter
Umgehende Sanierung:
Nach Erhalt der Sperrverfügung mit Frist zur Sanierung ist jeder Schafhalter VERPFLICHTET, UMGEHEND mit der Sanierung seines Schafbestandes zu beginnen. Die Ziegen der Tierhaltung sind bei den Sanierungsmassnahmen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Moderhinke-Bekämpfung sind nur Klauenbäder mit dem zugelassenen Mittel Desintec® Hoofcare Special D erlaubt. Desintec® Hoofcare Special D kann über den Agrarhandel oder den Tierarzt bezogen werden. Zink- oder Kupfersulfat-Lösungen sind im Rahmen des Sanierungsprogrammes zur Therapie von Moderhinke verboten.
Einstellung Tierverkehr:
Tierhaltungen mit dem Status «gesperrt» dürfen Schafe und Ziegen ausschliesslich direkt zur Schlachtung oder in bewilligte reine Mastbetriebe verbringen. Beim Transport muss ein rotes «Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen», ausgestellt durch eine/n amtliche/n Tierarzt/-ärztin mitgeführt werden.
Die Aufnahme von Schafen und Ziegen anderer Bestände ist untersagt.
Fristverlängerung:
Eine Fristverlängerung für die Sanierung/Nachbeprobung kann nur EINMAL pro Sanierung beantragt werden. Die Fristverlängerung muss schriftlich mit dem offiziellen Antragsformular und einem verbindlichen Sanierungskonzept innerhalb der ursprünglich verfügten Frist beim Veterinärdienst Luzern beantragt werden.
Nachbeprobung:
Die Nachbeprobung muss innerhalb der in der Verfügung gesetzten Frist erfolgen. Für einen Termin zur Nachbeprobung setzten Sie sich bitte direkt mit Ihrem Bestadestierarzt in Verbindung.
Missachten / Verstoss gegen Verfügung:
Verstösse gegen die Auflagen der amtlichen Verfügung, wie unter anderem zu später Beginn der Sanierung, nicht Einhalten der Fristen, zu späte oder keine Rückmeldung etc., haben verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen. Der Veterinärdienst behält sich vor, die in der Verfügung angedrohte Ersatzvornahme einzuleiten und zu vollziehen.
Rechtsgrundlage und Impfverbot
Am 1. Oktober 2024 hat das BLV gemeinsam mit den kantonalen Veterinärdiensten das nationale Programm zur Bekämpfung der Moderhinke gestartet. Gemäss den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung (TSV) zielt das Programm darauf ab, die Zahl der von der Krankheit betroffenen Betriebe in maximal fünf Jahren auf unter ein Prozent zu senken. Alle Schafhaltungen in der Schweiz, auch Schafhaltungen mit dem Status «frei», werden jährlich während der Untersuchungsperiode beprobt. Mit der Verankerung des Programmes in der eidg. Tierseuchengesetzgebung ist jeder Schafhalter verpflichtet, seine Herde untersuchen zu lassen und im Falle eines positiven Erregernachweises die Sanierung ohne Zeitverlust / unverzüglich anzugehen. Schafhalter sind gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 59 Abs. 2 TSV). Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, ist der Veterinärdienst Luzern gezwungen verwaltungs- und ggf. strafrechtliche Schritte einzuleiten.
Die Impfung gegen Moderhinke ist seit 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten (Art. 229f TSV)! Der Grund: Die im Handel erhältlichen Impfstoffe können die Symptome lediglich lindern, den Erreger aber nicht eliminieren. Die Impfung verhindert zudem nicht, dass die Krankheit in einen Betrieb eingeschleppt wird.
TVD – Meldung der Schafe, Moderhinke-Status und Tierverkehr
Meldung der Schafe:
Die Meldung von Schafen in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ist in der Schweiz obligatorisch und umfasst die Kennzeichnung jedes Tieres mit zwei Ohrmarken, die Registrierung von Tieren innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt und die Meldung von Zu- und Abgängen innerhalb von drei Tagen. Eine korrekte Datengrundlage auf der TVD ist von grösster Wichtigkeit, da Tierhaltungen, mit mangelhaften TVD-Meldungen, eine Gefahr für das Gelingen der Sanierung darstellen.
Moderhinke-Status:
Seit dem 1. April 2025 gibt es nur noch Betriebe mit dem Status «frei» oder «gesperrt».
Die Sperre betrifft nebst den Schafen einer Tierhaltung ebenso Ziegen.
Tierverkehr:
Schafe dürfen nur in andere Tierhaltungen verbracht werden (ausgenommen sind Tierhaltungen mit Moderhinke-Status «gesperrt»), wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, die den Status «frei» hat.
Schafe aus Schafhaltungen mit dem Moderhinke-Status «gesperrt» dürfen ausschliesslich in einen bewilligten reinen Mastbetrieb oder direkt in die Schlachtung mit entsprechendem Begleitdokument verbracht werden.
Begleitdokument:
Beim Ausdruck der Begleitdokumente aus der TVD wird der Moderhinke-TVD-Status aufgedruckt. Der Aufdruck gilt als Nachweis des Status. Für Tiere aus gesperrten Tierhaltungen ist ein vom zuständigen amtlichen Tierarzt / von der zuständigen amtlichen Tierärztin ausgestelltes «Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen» (Art. 12 Tierseuchenverordnung) nötig.
Verdachtsfall Moderhinke
Gestützt auf Art. 59 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 TSV sind Schafhalterinnen und Schafhalter verpflichtet:
- ihre Tierhaltung vor der Einschleppung von Moderhinke zu schützen;
- einen Verdacht auf Moderhinke einer Tierärztin oder einem Tierarzt sowie dem Veterinärdienst Luzern zu melden;
- bei Verdacht auf Moderhinke den Tierverkehr unverzüglich einzustellen, um eine mögliche Verschleppung der Seuche zu verhindern.
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung sowie eine umgehende Beprobung an (Art. 69 und Art. 228b TSV).
Während der geltenden Sperre dürfen Schafe nur, mit entsprechendem Begleitdokument, direkt zur Schlachtung oder in einen vom Kantonstierarzt bewilligten reinen Mastbetrieb verbracht werden.
Sömmerung
Die Sömmerung von Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» ist möglich.
Die auf Bundesebene gesammelten Erfahrungen innerhalb des Moderhinke-Bekämpfungsprogramms haben gezeigt, dass das Risiko einer Ansteckung mit Moderhinke während der Sömmerung deutlich erhöht (3-4x höheres Risiko) ist. Sömmerungsbetriebe mit positiven Bestössern im Vorjahr haben das grösste Reinfektionsrisiko und Gemeinschaftsalpen mit vielen Bestössern sind stärker betroffen als Privatalpen. Der Tierverkehr, der unmittelbar nach der Sömmerung stattfindet ist problematisch und ohne direkte Beprobung kann Moderhinke nach Rücknahme der Schafe unbemerkt weiterverbreitet werden.
Priorisierte Beprobung der Betriebe mit Sömmerung:
Da die Sömmerung als eine Hauptinfektionsquelle für Moderhinke gilt und um die Verbreitung von Moderhinke einzudämmen, hat der Veterinärdienst Luzern allen Luzerner Herkunftsbetrieben der Sömmerung eine Verfügung mit der Anordnung der priorisierten Beprobung zugestellt Priorisierte Beprobung bedeutet, dass alle Betrieben, welche Schafe zur Sömmerung gegeben und wieder heimgenommen haben, ihre Schafhaltung umgehend nach Rückkehr der Sömmerung frühestens vom 15. September 2026 bis spätestens 30. Oktober 2026 untersuchen lassen müssen.
Ergebnisse von Probenahmen nach Rückkehr, frühestens aber ab dem 15. September 2026, werden ausschliesslich und ausnahmsweise im Fall von Sömmerung zu der Untersuchungsperiode 2026/2027 gezählt.
Der Veterinärdienst wird im Falle eines Ausbleibens der Beprobung bis zum 30. Oktober 2026 eine einfache Sperre 1. Grades für die betroffenen Schafhaltungen anordnen. Die einfache Sperre 1. Grades wird bei einem negativen Laborergebnis aufgehoben.
Ausgenommen von diesem Vorgehen sind Betriebe, welche ihre Schafe in eine Sömmerung gegeben haben, die eine amtliche Alpentladekontrolle mit Moderhinkebeprobung durchgeführt haben. Diese Betriebe sind dazu verpflichtet, den Veterinärdienst Luzern frühzeitig darüber zu informieren, das Laborergebnis zuzustellen und das Vorgehen weiter abzusprechen. Die amtliche Alpentladekontrolle entbindet nicht von einer Untersuchungspflicht innerhalb der Untersuchungsperiode 2026/2027.
Wanderherden
Wanderherden dürfen nur Schafe aus Schafhaltungen mit dem Moderhinkestatus «frei» aufnehmen. Der Status Moderhinke «frei» muss durch ein aktuelles Laborergebnis der laufenden Untersuchungsperiode vergeben worden sein.
Wird während der Wanderung der Verdacht auf eine Moderhinke-Reinfektion geäussert bzw. wird mittels Labortest festgestellt, dass die Tiere Moderhinke-positiv sind, wird die Wanderschafherde unter eine einfache Sperre 1. Grades gestellt. Die Tiere müssen innert 24 Stunden in eine im Voraus bezeichnete Tierhaltung verbracht werden. Diese Tierhaltung verliert einen allfälligen Status Moderhinke «frei» und wird mit einer einfachen Sperre 1. Grades belegt. Alternativ bestehen folgende Möglichkeiten:
- Verstellung in einen Schlachtbetrieb zur direkten Schlachtung (vorgängig schriftliche Meldung ans zuständige Veterinäramt inkl. Kopie des Begleitdokuments)
- Verstellung in bewilligte reine Mastbetriebe
Wanderhirte und Wanderhirtinnen müssen die Rechte der Grundbesitzer respektieren und eine Zustimmung für die Nutzung und das Weiden auf fremden Grundstücken einholen. Der Moderhinkestatus der Weiden ist dabei zu berücksichtigen. Die Wanderschafherde darf nicht auf Weiden mit dem Status «gesperrt» geführt werden.
Der Veterinärdienst Luzern empfiehlt eine zusätzliche Beprobung der Schafe bei Auflösung der Wanderherde.
Märkte und Ausstellungen ab dem 1. April 2026
Seit dem 1. April 2025 gibt es ausschliesslich Märkte/Ausstellungen mit dem Status «frei», die nur noch von Betrieben mit dem Moderhinke-Status «frei» besucht werden dürfen. Betriebe mit dem Status «gesperrt» dürfen keine Tiere an Märkten und Ausstellungen aufführen.
Vorgaben für Märkte und Ausstellungen:
Auffuhrkontrolle durch den Veranstalter:
- Sauberkeit der Fahrzeuge
- Überprüfen der Begleitdokumente inkl. Moderhinke-Status, Anbringen des Markstempels inkl. Moderhinke-Status des Marktes
- Kontrolle der Tiere hinsichtlich Lahmheiten
- Fahrzeugweise Zurückweisung nicht konformer Tiere, wenn möglich vor dem Ausladen fahrzeugweise
- Seuchenverdacht ist zu melden. Betroffene Tiergruppen sind abzusondern, falls sie sich bereits auf dem Marktplatz befinden
- Plätze sind nach Abschluss der Veranstaltung zu reinigen. Werden sie vor dem Ablauf von 4 Wochen wieder gebraucht, sind sie zu desinfizieren
Viehhandel und Transport
Die Pflichten der Viehhändler richten sich nach Art. 37 TSV. Zudem sind Viehhändler Tierhalter, solange sich die Tiere in ihrem Verantwortungsbereich befinden. Es gelten für sie deshalb sinngemäss die Bestimmungen betreffend Gewährleistung der Biosicherheit gemäss Art. 59 TSV.
Diese Vorgaben beinhalten in Bezug auf die Moderhinke:
- Transport Status "frei" vor solchen mit dem Status "gesperrt"
- Tierhaltungen nicht betreten
- Tiere nur in gereinigten Fahrzeugen transportieren. Tiere aus Tierhaltungen mit dem Status "frei" nur in vorgängig desinfizierten Fahrzeugen transportieren
- Seuchenverdacht ist zu melden
Beim Wechsel in den Moderhinke-negativen Kanal (Status «frei») sind vom Personal folgende Punkte zu beachten:
- Saubere Kleider
- Schuhe reinigen und desinfizieren, Schuhüberzieher
- Reinigung und Desinfektion der Hände, Einweghandschuhe
Schafhaltung aufgegeben?
Sollten Sie keine Schafe mehr halten, melden Sie dies bitte umgehend dem Amt für Landwirtschaft und Wald (lawa) in Sursee (Telefon 041 349 74 00). Sie können dazu auch den folgenden Link verwenden: https://lawa.lu.ch/Landwirtschaft/Betriebe/Hobbytierhaltung/Beendigung_Hobbytierhaltung
DIE SCHWEIZWEITE BEKÄMPFUNG DER MODERHINKE IST NUR MÖGLICH, WENN WIR ALLE HAND IN HAND ARBEITEN!
Stand: 25.09.2026