Aktueller Stand
Die zweite Untersuchungsperiode im Rahmen des nationalen Moderhinke-Bekämpfungsprogramm hat am 1. Oktober 2025 begonnen, in der alle Schafhaltungen auf Moderhinke beprobt werden. Die Beprobung durch den Bestandestierarzt muss zwischen dem 1. Oktober 2025 und 31. März 2026 stattfinden.
Aufgrund der Erfahrungen aus der ersten Untersuchungsperiode 2024/2025 sieht der Veterinärdienst Luzern es als erforderlich an, den Vollzug für diese Untersuchungsperiode 2025/2026 deutlich zu straffen und zu intensivieren.
Wir weisen nochmals daraufhin, dass das Moderhinke-Bekämpfungsprogramm auf Wunsch der Schafhalterbranche entstanden ist.
Bestandestierarzt
Sollten Sie in diesem Jahr einen anderen Bestandestierarzt als in der Untersuchungsperiode 2024/2025 gewählt haben, bitten wir um rasche Mitteilung, damit wir die Aufträge zur Beprobung korrekt zuweisen können.
Ursprung
Das schweizweit staatliche Moderhinke-Bekämpfungsprogramm ist auf Wunsch der Schafhalter-Branche eingeführt worden. Auslöser war die Motion Hasler im Jahr 2014. Aktuell ist das Programm auf fünf Jahre ausgelegt und dauert voraussichtlich bis Frühjahr 2029.
Rechtsgrundlage und Impfverbot
Am 1. Oktober 2024 hat das BLV gemeinsam mit den kantonalen Veterinärdiensten das nationale Programm zur Bekämpfung der Moderhinke gestartet. Gemäss den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung (TSV) zielt das Programm darauf ab, die Zahl der von der Krankheit betroffenen Betriebe in maximal fünf Jahren auf unter ein Prozent zu senken. Sämtliche Schafhaltungen in der Schweiz werden jährlich während der Untersuchungsperiode kontrolliert.
Mit der Verankerung des Programmes in der eidg. Tierseuchengesetzgebung ist jeder Schafhalter verpflichtet, seine Herde untersuchen zu lassen und im Falle eines positiven Erregernachweises die Sanierung ohne Zeitverlust / unverzüglich anzugehen. Schafhalter sind gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 59 Abs. 2 TSV). Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, ist der Veterinärdienst Luzern gezwungen verwaltungs- und ggf. strafrechtliche Schritte einzuleiten.
Die Impfung gegen Moderhinke ist ab 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten (Art. 229f TSV)! Der Grund: Die im Handel erhältlichen Impfstoffe können die Symptome lediglich lindern, den Erreger aber nicht eliminieren. Die Impfung verhindert zudem nicht, dass die Krankheit in einen Betrieb eingeschleppt wird.
Probenahme durch Bestandestierärzte und Kosten
Die Probennahme erfolgt im Kanton Luzern durch die Bestandestierärzte. Diese sind geschult und durch den Veterinärdienst Luzern entsprechend beauftragt worden.
Die Kosten für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung gehen zu Lasten der Tierseuchenkasse. Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert (Art. 229b Abs. 1 TSV). Die Abgabe beträgt 30.- Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90.- Franken pro Schafherde (Art. 229b Abs. 2 TSV).
Eine Herde (= Bestand) ist wie folgt definiert: Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden. Eine Tierhaltung kann somit einen oder mehrere Bestände umfassen. Eine allfällige Kompartimentierung muss also beachtet werden, da die Abgabe der Schafhaltenden pro Bestand berechnet wird. Eine Kompartimentierung besteht, wenn eine Tierhaltung Tiere an verschiedenen Standorten hält, die keinen Kontakt zueinander haben. Jeder Standort muss separat, aber an einem einzigen Tag beprobt werden.
Der Veterinärdienst stellt die erforderlichen Abgaben der Schafhaltern für die Kosten der Beprobung wie folgt in Rechnung:
- bei einem negativem Beprobungsresultat mit der Aufhebung der Sperre 1. Grades
- bei einem positivem Beprobungsresultat im Rahmen des weiteren Verfahrens.
Die Kosten der Sanierung, unter anderem für das Klauendesinfektionsmittel Desintec®, sind immer durch die Tierhalter zu tragen.
TVD –Meldung der Schafe, Moderhinke-Status und Tierverkehr
Meldung der Schafe:
Die Meldung von Schafen in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ist in der Schweiz obligatorisch und umfasst die Kennzeichnung jedes Tieres mit zwei Ohrmarken, die Registrierung von Tieren innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt und die Meldung von Zu- und Abgängen innerhalb von drei Tagen. Eine korrekte Datengrundlage auf der TVD ist von grösster Wichtigkeit, da Tierhaltungen, mit mangelhaften TVD-Meldungen, eine Gefahr für das Gelingen der Sanierung darstellen.
Moderhinke-Status:
In der TVD besitzen alle Schafhaltungen einen Moderhinke-Status, der für alle Tierhalter einsehbar ist. Seit dem 1. April 2025 gibt es nur noch Betriebe mit dem Status «frei» oder «gesperrt».
Tierverkehr:
Schafe dürfen nur in andere Tierhaltungen verbracht werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, die den Status «frei» hat.
Begleitdokument:
Beim Ausdruck der Begleitdokumente aus der TVD wird der Moderhinke-TVD-Status aufgedruckt. Der Aufdruck gilt als Nachweis des Status.
Für Tiere aus gesperrten Tierhaltungen ist ein vom zuständigen amtlichen Tierarzt / von der zuständigen amtlichen Tierärztin ausgestelltes «Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen» (Art. 12 Tierseuchenverordnung) nötig. Tierhaltungen aus «gesperrt» Betrieben dürfen Schafe direkt zur Schlachtung oder in bewilligte reine Mastbetriebe verbringen.
Sömmerung:
Die Sömmerung von Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» ist möglich. Zudem kann der Kantonstierarzt «gesperrte» Alpen bewilligen.
Pflichten der Schafhalter bei einem positiven Resultat:
- Umgehende Sanierung:
Nach Erhalt der Sperrverfügung mit Frist zur Sanierung ist jeder Schafhalter verpflichtet UMGEHEND mit der Sanierung seines Schafbestandes zu beginnen. Im Rahmen derModerhinke-Bekämpfung sind nur Klauenbäder mit dem zugelassenen Mitteln Desintec® erlaubt. Desintec® kann über den Agrarhandel oder den Tierarzt bezogen werden. Zink- oder Kupfersulfat-Lösungen sind im Rahmen des Sanierungsprogrammes verboten!
- Einstellung Tierverkehr:
Tierhaltungen aus «gesperrt» Betrieben dürfen Schafe ausschliesslich direkt zur Schlachtung oder in bewilligte reine Mastbetriebe verbringen.
- Fristverlängerung:
Es wird in der zweiten Untersuchungsperiode nur EINMALIG möglich sein, eine Fristverlängerung zu beantragen. Die Fristerstreckung muss schriftlich mit dem offiziellen Antragsformular und einem Sanierungskonzept innert der verfügten Frist beantragt werden.
- Nachbeprobung:
Die Nachbeprobung muss innerhalb der in der Verfügung gesetzten Frist erfolgen.
- Missachten / Verstoss gegen Verfügung:
Verstösse gegen die Auflagen der amtlichen Verfügung, wie unter anderem zu später Beginn der Sanierung, nicht Einhalten der Fristen, zu späte oder keine Rückmeldung uvm. haben verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen. Der Veterinärdienst behält sich vor, die in der Verfügung angedrohte Ersatzvornahme, einzuleiten und zu vollziehen.
Dem Veterinärdienst Luzern ist bewusst, dass diese Mitteilung ggf. als bedrohlich aufgefasst werden kann, und dass sich nur eine vergleichsweise geringe Anzahl Schafhalten unkorrekt verhält. Dennoch erscheint es dem Veterinärdienst Luzern wichtig und richtig, alle betroffenen Personen über die Konsequenzen der Nichtbeachtung einer amtlichen Verfügung unmissverständlich zu informieren.
Bitte bedenken Sie, dass ein konsequentes Vorgehen bei der Bekämpfung der Moderhinke hilft, schneller ans Ziel zu gelangen und unnötiges Tierleid zu vermeiden.
Wanderherden
Wanderherden können ausschliesslich mit Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» gebildet werden.
Wanderherden müssen vor der Abgabe von Schafen in andere Tierhaltungen mit negativem Resultat auf Moderhinke untersucht worden sein, es sei denn, alle Schafe der Wanderherde stammen aus Tierhaltungen, die in der Untersuchungsperiode negativ getestet wurden.
Wanderherden müssen nicht untersucht werden, wenn die Schafe ausschliesslich wie folgt verbracht werden:
- in Schlachtbetriebe zur direkten Schlachtung oder
- in reine Mastbetriebe, die von der Kantonstierärztin/vom Kantonstierarzt eine Bewilligung haben.
Märkte und Ausstellungen ab dem 01. April 2025
Seit dem 1. April 2025 gibt es ausschliesslich Märkte/Ausstellungen mit dem Status «frei», die nur noch von Betrieben mit dem Moderhinke-Status «frei» besucht werden dürfen.
Betriebe mit dem Status «gesperrt» dürfen keine Tiere an Märkten und Ausstellungen aufführen.
Vorgaben für Märkte und Ausstellungen:
Auffuhrkontrolle durch den Veranstalter:
- Sauberkeit der Fahrzeuge
- Überprüfung der Begleitdokumente inkl. Moderhinke-Status, Anbringen des Markstempels inkl. Moderhinke-Status des Marktes
- Kontrolle der Tiere hinsichtlich Lahmheiten
- Fahrzeugweise Zurückweisung nicht konformer Tiere wenn möglich vor dem Ausladen fahrzeugweise
- Seuchenverdacht ist zu melden. Betroffen Tiergruppen sind abzusondern, falls sie sich bereits auf dem Marktplatz befinden.
- Plätze sind nach Abschluss der Veranstaltung zu reinigen. Werden sie vor dem Ablauf von 4 Wochen wieder gebraucht, sind sie zu desinfizieren.
Viehhandel und Transport
Die Pflichten der Viehhändler richten sich nach Art. 37 TSV. Zudem sind Viehhändler Tierhalter, solange sich die Tiere in ihrem Verantwortungsbereich befinden. Es gelten für sie deshalbsinngemäss die Bestimmungen betreffend Gewährleistung der Biosicherheit gemäss Art. 59 TSV.
Diese Vorgaben beinhalten in Bezug auf die Moderhinke:
- Disposition: Tier mit dem Staus «frei» sind vor solchen mit dem Status «gesperrt» zu transportieren.
- Tierhaltungen nicht betreten
- Tiere nur in gereinigten Fahrzeugen transportieren. Tiere aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» nur in vorgängig desinfizierten Fahrzeugen transportieren.
- Seuchenverdacht ist zu melden
Beim Wechsel in den moderhinke-negativen Kanal (Status «frei») sind vom Personal folgende Punkte zu beachten:
- Saubere Kleider
- Schuhe reinigen und desinfizieren, Schuhüberzieher
- Reinigung und Desinfektion der Hände, Einweghandschuhe
Verdachtsfall ModerhinkeGestützt auf Art. 59 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 TSV haben Schafhalter die Pflicht, die Tierhaltung vor der Einschleppung von Moderhinke zu schützen, Moderhinkeverdacht einem Tierarzt / Tierärztin zu melden, und bei einem Moderhinkeverdacht den Tierverkehr sofort einzustellen, um eine allfällige Seuchenverschleppung zu verhindern.
Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung und eine umgehende Beprobung an (Art. 69 und Art. 228b TSV). Schafe dürfen ausschliesslich direkt zur Schlachtung oder in einen vom Kantonstierarzt bewilligten reinen Mastbetrieb abgeben werden.
Kommunikation
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, die kantonalen Veterinärdienste und die verschiedenen Stakeholder werden laufend kommunizieren, um die Schafhaltenden auf dem aktuellen Stand zu halten.
Schafhaltung aufgegeben?
Sollten Sie keine Schafe mehr halten, melden Sie dies bitte umgehend dem Amt für Landwirtschaft und Wald (lawa) in Sursee (Telefon 041 349 74 00). Sie können dazu auch den folgenden Link verwenden: https://lawa.lu.ch/Landwirtschaft/Betriebe/Hobbytierhaltung/Beendigung_Hobbytierhaltung
DIE SCHWEIZWEITE BEKÄMPFUNG DER MODERHINKE IST NUR MÖGLICH, WENN WIR ALLE HAND IN HAND ARBEITEN!
Stand: 7.11.2025
Diese Informationen werden laufend aktualisiert