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Veterinärdienst

Nationales Moderhinke-Bekämpfungsprogramm

Quelle: Unsplash

Aktueller Stand

In der TVD besitzen alle Schafhaltungen einen Moderhinke-Status, der für alle Tierhalter einsehbar ist. Seit dem 1. April 2025 gibt es nur noch Betriebe mit dem Status «frei» oder «gesperrt».

Der Veterinärdienst Luzern verfügt Betrieben, welche positiv auf Moderhinke getestet wurden, sowie Betrieben ohne Laborresultat, eine einfache Sperre 1. Grades. Diese Betriebe weisen den Status «gesperrt» auf.

Pflichten der Schafhalter bei positivem Resultat

Umgehende Sanierung:
Nach Erhalt der Sperrverfügung muss unverzüglich mit der Sanierung begonnen werden. Erlaubt sind nur Klauenbäder mit Desintec® Hoofcare Special D. Zink- oder Kupfersulfat-Lösungen sind verboten.

Einstellung Tierverkehr:
Tiere dürfen nur noch direkt zur Schlachtung oder in bewilligte Mastbetriebe verbracht werden. Ein amtliches Begleitdokument ist erforderlich.

Fristverlängerung:
Kann einmalig schriftlich mit offiziellem Formular und Sanierungskonzept beantragt werden.

Nachbeprobung:
Muss innerhalb der gesetzten Frist erfolgen.

Verstösse:
Können verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Hintergrund des Programms

Das nationale Moderhinke-Bekämpfungsprogramm wurde auf Wunsch der Branche eingeführt (Motion Hasler 2014) und läuft voraussichtlich bis 2029.

Rechtsgrundlage und Impfverbot

Seit dem 1. Oktober 2024 gilt das nationale Programm gemäss Tierseuchenverordnung. Ziel ist, die betroffenen Betriebe unter 1 % zu senken.

Die Impfung gegen Moderhinke ist seit dem 1. Juni 2024 verboten, da sie den Erreger nicht eliminiert.

TVD – Meldung und Tierverkehr

Meldung der Schafe:
Schafe müssen in der Tierverkehrsdatenbank registriert werden. Geburten sind innerhalb von 30 Tagen, Zu- und Abgänge innerhalb von 3 Tagen zu melden.

Moderhinke-Status:
Alle Betriebe haben den Status «frei» oder «gesperrt».

Tierverkehr:
Schafe dürfen nur aus Betrieben mit Status «frei» in andere Betriebe verbracht werden.

Begleitdokument:
Für gesperrte Betriebe ist ein spezielles amtliches Dokument erforderlich.

Verdachtsfall Moderhinke

Verdacht muss gemeldet werden. Der Tierverkehr ist sofort einzustellen. Der Betrieb wird bis zur Klärung gesperrt.

Sömmerung: Schafe aus freien Betrieben dürfen gesömmert werden. Nach der Rückkehr ist eine Untersuchung bis spätestens 15. Oktober erforderlich.

Wanderherden

  • Nur Tiere aus «freien» Betrieben zulässig
  • Bei Verdacht: Sperre und Rückführung innerhalb von 24 Stunden
  • Alternativ: Schlachtung oder Mastbetrieb

Märkte und Ausstellungen

Nur Tiere aus Betrieben mit Status «frei» sind zugelassen.

Vorgaben

  • Kontrolle der Begleitdokumente
  • Überprüfung der Tiere
  • Reinigung und Desinfektion der Plätze

Viehhandel und Transport

  • Tiere mit Status «frei» zuerst transportieren
  • Fahrzeuge reinigen und desinfizieren
  • Seuchenverdacht melden

Untersuchungsperiode 2026/2027

Proben werden durch Bestandestierärzte entnommen.

Kosten:

  • 30 CHF pro Sammelprobe (max. 90 CHF pro Herde)
  • Sanierungskosten trägt der Tierhalter

Bestandestierarzt: Änderungen müssen bis Ende August 2026 gemeldet werden.

Schafhaltung aufgegeben?

Bitte melden Sie dies dem Amt für Landwirtschaft und Wald.

Stand: 31.03.2026