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Veterinärdienst

Nationales Moderhinke-Bekämpfungsprogramm

Quelle: Unsplash

Aktueller Stand

In der TVD besitzen alle Schafhaltungen einen Moderhinke-Status, der für alle Tierhalter einsehbar ist. Seit dem 1. April 2025 gibt es nur noch Betriebe mit dem Status «frei» oder «gesperrt».

Der Veterinärdienst Luzern verfügt Betrieben, welche positiv auf Moderhinke getestet wurden, sowie Betrieben mit Schafen, die am Ende der Untersuchungsperiode 2025/2026 kein Laborresultat vorweisen konnten, eine einfache Sperre 1. Grades. Diese Betriebe weisen auf der TVD den Moderhinke-Status «gesperrt» auf.  

Pflichten der Schafhalter bei positivem Resultat

Umgehende Sanierung:
Nach Erhalt der Sperrverfügung mit Frist zur Sanierung ist jeder Schafhalter VERPFLICHTET, UMGEHEND mit der Sanierung seines Schafbestandes zu beginnen. Im Rahmen der Moderhinke-Bekämpfung sind nur Klauenbäder mit dem zugelassenen Mittel Desintec® Hoofcare Special D erlaubt. Desintec® Hoofcare Special D kann über den Agrarhandel oder den Tierarzt bezogen werden. Zink- oder Kupfersulfat-Lösungen sind im Rahmen des Sanierungsprogrammes zur Therapie von Moderhinke verboten. 

Einstellung Tierverkehr:
Tierhaltungen mit dem Status «gesperrt» dürfen Schafe ausschliesslich direkt zur Schlachtung oder in bewilligte reine Mastbetriebe verbringen. Beim Transport muss ein rotes «Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen», ausgestellt durch eine/n amtliche/n Tierarzt/-ärztin mitgeführt werden. 

Fristverlängerung:
Eine Fristverlängerung für die Sanierung/Nachbeprobung kann nur EINMAL pro Sanierung beantragt werden. Die Fristverlängerung muss schriftlich mit dem offiziellen Antragsformular und einem verbindlichen Sanierungskonzept innerhalb der ursprünglich verfügten Frist beantragt werden. 

Nachbeprobung:
Die Nachbeprobung muss innerhalb der in der Verfügung gesetzten Frist erfolgen. 

Missachten / Verstoss gegen Verfügung:
Verstösse gegen die Auflagen der amtlichen Verfügung, wie unter anderem zu später Beginn der Sanierung, nicht Einhalten der Fristen, zu späte oder keine Rückmeldung etc., haben verwaltungs- und strafrechtliche Konsequenzen. Der Veterinärdienst behält sich vor, die in der Verfügung angedrohte Ersatzvornahme einzuleiten und zu vollziehen. 

Statistik zum aktuellen Stand der Moderhinke-Bekämpfung im Kt. LU

Hintergrund des nationalen Moderhinke-Bekämpfungsprogramms

Das schweizweit nationale Moderhinke-Bekämpfungsprogramm ist auf Wunsch der Schafhalter-Branche eingeführt worden. Auslöser war die Motion Hasler im Jahr 2014. Aktuell ist das Programm auf fünf Jahre ausgelegt und dauert voraussichtlich bis Frühjahr 2029.

Rechtsgrundlage und Impfverbot

Am 1. Oktober 2024 hat das BLV gemeinsam mit den kantonalen Veterinärdiensten das nationale Programm zur Bekämpfung der Moderhinke gestartet. Gemäss den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung (TSV) zielt das Programm darauf ab, die Zahl der von der Krankheit betroffenen Betriebe in maximal fünf Jahren auf unter ein Prozent zu senken. Alle Schafhaltungen in der Schweiz, auch Schafhaltungen mit dem Status «frei», werden jährlich während der Untersuchungsperiode kontrolliert. Mit der Verankerung des Programmes in der eidg. Tierseuchengesetzgebung ist jeder Schafhalter verpflichtet, seine Herde untersuchen zu lassen und im Falle eines positiven Erregernachweises die Sanierung ohne Zeitverlust / unverzüglich anzugehen. Schafhalter sind gesetzlich zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 59 Abs. 2 TSV). Kommen sie ihren Pflichten nicht nach, ist der Veterinärdienst Luzern gezwungen verwaltungs- und ggf. strafrechtliche Schritte einzuleiten.

Die Impfung gegen Moderhinke ist seit 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten (Art. 229f TSV)! Der Grund: Die im Handel erhältlichen Impfstoffe können die Symptome lediglich lindern, den Erreger aber nicht eliminieren. Die Impfung verhindert zudem nicht, dass die Krankheit in einen Betrieb eingeschleppt wird.

 TVD – Meldung der Schafe, Moderhinke-Status und Tierverkehr

Meldung der Schafe:
Die Meldung von Schafen in der Tierverkehrsdatenbank (TVD) ist in der Schweiz obligatorisch und umfasst die Kennzeichnung jedes Tieres mit zwei Ohrmarken, die Registrierung von Tieren innerhalb von 30 Tagen nach der Geburt und die Meldung von Zu- und Abgängen innerhalb von drei Tagen. Eine korrekte Datengrundlage auf der TVD ist von grösster Wichtigkeit, da Tierhaltungen, mit mangelhaften TVD-Meldungen, eine Gefahr für das Gelingen der Sanierung darstellen.

Moderhinke-Status:
In der TVD besitzen alle Schafhaltungen einen Moderhinke-Status («frei» oder «gesperrt»), der für alle Tierhalter einsehbar ist.

Tierverkehr:
Schafe dürfen nur in andere Tierhaltungen verbracht werden, wenn sie aus einer Schafhaltung stammen, die den Status «frei» hat.

Begleitdokument:
Beim Ausdruck der Begleitdokumente aus der TVD wird der Moderhinke-TVD-Status aufgedruckt. Der Aufdruck gilt als Nachweis des Status. Für Tiere aus gesperrten Tierhaltungen ist ein vom zuständigen amtlichen Tierarzt / von der zuständigen amtlichen Tierärztin ausgestelltes «Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen» (Art. 12 Tierseuchenverordnung) nötig. Schafe aus gesperrten Betrieben dürfen nur direkt zur Schlachtung oder in bewilligte reine Mastbetriebe verbracht werden.

Verdachtsfall Moderhinke

Gestützt auf Art. 59 Abs. 1, Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 TSV haben Schafhalter die Pflicht, die Tierhaltung vor der Einschleppung von Moderhinke zu schützen, Moderhinkeverdacht einem Tierarzt / Tierärztin zu melden, und bei einem Moderhinkeverdacht den Tierverkehr sofort einzustellen, um eine allfällige Seuchenverschleppung zu verhindern. Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung und eine umgehende Beprobung an (Art. 69 und Art. 228b TSV). Schafe dürfen ausschliesslich direkt zur Schlachtung oder in einen vom Kantonstierarzt bewilligten reinen Mastbetrieb abgeben werden.

Sömmerung:

Die Sömmerung von Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» ist möglich. Da die Sömmerung sich als eine der Hauptinfektionsquellen für Moderhinke darstellt, und um die Verbreitung von Moderhinke einzudämmen, wird der Veterinärdienst Luzern alle Betriebe, welche Schafe von der Sömmerung zurücknehmen, anweisen, die Untersuchung im Rahmen der Untersuchungsperiode 2026/2027 umgehend nach Rückkehr der Schafe in die Heimbetriebe, spätestens bis zum 15. Oktober 2026, durchführen zu lassen. Der Veterinärdienst Luzern sieht vor, allen Betrieben, welche die Beprobung nicht bis zum 15. Oktober 2026 haben durchführen lassen, eine einfache Sperre 1. Grades zu verfügen. Die Sperre 1. Grades wird bei einem negativen Laborergebnis aufgehoben. Es wird empfohlen, die Beprobung der Schafhaltung frühzeitig (vor Rückkehr der Schafe) mit dem Bestandestierarzt zu koordinieren.

Bitte bedenken Sie, dass ein konsequentes Vorgehen bei der Bekämpfung der Moderhinke hilft, schneller ans Ziel zu gelangen und unnötiges Tierleid zu vermeiden.

Wanderherden

Wanderherden dürfen nur Schafe aus Schafhaltungen mit dem Moderhinkestatus «frei» aufnehmen. Der Status Moderhinke «frei» muss durch ein aktuelles Laborergebnis der laufenden Untersuchungsperiode vergeben worden sein.

Wird während der Wanderung der Verdacht auf eine Moderhinke-Reinfektion geäussert bzw. wird mittels Labortest festgestellt, dass die Tiere Moderhinke-positiv sind, wird die Wanderschafherde unter eine einfache Sperre 1. Grades gestellt. Die Tiere müssen innert 24 Stunden in eine im Voraus bezeichnete Tierhaltung verbracht werden. Diese Tierhaltung verliert einen allfälligen Status Moderhinke «frei» und wird mit einer einfachen Sperre 1. Grades belegt. Alternativ bestehen folgende Möglichkeiten:

  • Verstellung in einen Schlachtbetrieb zur direkten Schlachtung (vorgängig schriftliche Meldung ans zuständige Veterinäramt inkl. Kopie des Begleitdokuments)
  • Verstellung in bewilligte reine Mastbetriebe

Wanderhirte und Wanderhirtinnen müssen die Rechte der Grundbesitzer respektieren und eine Zustimmung für die Nutzung und das Weiden auf fremden Grundstücken einholen. Der Moderhinkestatus der Weiden ist dabei zu berücksichtigen. Die Wanderschafherde darf nicht auf Weiden mit dem Status «gesperrt» geführt werden.

Der Veterinärdienst Luzern empfiehlt eine zusätzliche Beprobung der Schafe bei Auflösung der Wanderherde.

Märkte und Ausstellungen ab dem 1. April 2026

Seit dem 1. April 2025 gibt es ausschliesslich Märkte/Ausstellungen mit dem Status «frei», die nur noch von Betrieben mit dem Moderhinke-Status «frei» besucht werden dürfen. Betriebe mit dem Status «gesperrt» dürfen keine Tiere an Märkten und Ausstellungen aufführen.

 

Vorgaben für Märkte und Ausstellungen

Auffuhrkontrolle durch den Veranstalter:

  • Sauberkeit der Fahrzeuge
  • Überprüfen der Begleitdokumente inkl. Moderhinke-Status, Anbringen des Markstempels inkl. Moderhinke-Status des Marktes
  • Kontrolle der Tiere hinsichtlich Lahmheiten
  • Fahrzeugweise Zurückweisung nicht konformer Tiere, wenn möglich vor dem Ausladen fahrzeugweise
  • Seuchenverdacht ist zu melden. Betroffene Tiergruppen sind abzusondern, falls sie sich bereits auf dem Marktplatz befinden
  • Plätze sind nach Abschluss der Veranstaltung zu reinigen. Werden sie vor dem Ablauf von 4 Wochen wieder gebraucht, sind sie zu desinfizieren

Viehhandel und Transport

Die Pflichten der Viehhändler richten sich nach Art. 37 TSV. Zudem sind Viehhändler Tierhalter, solange sich die Tiere in ihrem Verantwortungsbereich befinden. Es gelten für sie deshalb sinngemäss die Bestimmungen betreffend Gewährleistung der Biosicherheit gemäss Art. 59 TSV.

Diese Vorgaben beinhalten in Bezug auf die Moderhinke:

  • Transport Status "frei" vor solchen mit dem Status "gesperrt"
  • Tierhaltungen nicht betreten
  • Tiere nur in gereinigten Fahrzeugen transportieren. Tiere aus Tierhaltungen mit dem Status "frei" nur in vorgängig desinfizierten Fahrzeugen transportieren
  • Seuchenverdacht ist zu melden

Beim Wechsel in den Moderhinke-negativen Kanal (Status «frei») sind vom Personal folgende Punkte zu beachten:

  • Saubere Kleider
  • Schuhe reinigen und desinfizieren, Schuhüberzieher
  • Reinigung und Desinfektion der Hände, Einweghandschuhe

Untersuchungsperiode 2026/2027

Alle Schafhaltungen in der Schweiz, auch Schafhaltungen mit dem Status «frei», werden jährlich während der Untersuchungsperiode kontrolliert. Der Status Moderhinke «frei» erlaubt es, Schafe in andere Tierhaltungen (ausgenommen Tierhaltungen mit dem Status «gesperrt») zu verstellen. Dieser Status wird jedoch nicht auf eine neue oder andere Tierhaltung, welche durch eine andere TVD-Nummer gekennzeichnet ist, übertragen.

Probenahme durch Bestandestierärzte und Kosten

Die Probennahme erfolgt im Kanton Luzern weiterhin durch die Bestandestierärzte. Diese sind geschult und durch den Veterinärdienst Luzern entsprechend beauftragt worden. Die Kosten für die Grunduntersuchung und die erste Nachuntersuchung gehen zu Lasten der Tierseuchenkasse. Von den Schafhaltern wird eine Abgabe erhoben. Mit der Abgabe wird ein Teil der Kosten der Laboruntersuchungen und das Inkasso der Abgabe finanziert (Art. 229b Abs. 1 TSV). Die Abgabe beträgt 30.- Franken pro Sammelprobe von bis zu 10 Tieren, maximal aber 90.- Franken pro Schafherde (Art. 229b Abs. 2 TSV). Eine Herde (= Bestand) ist wie folgt definiert: Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden. Eine Tierhaltung kann somit einen oder mehrere Bestände umfassen. Eine allfällige Kompartimentierung muss also beachtet werden, da die Abgabe der Schafhaltenden pro Bestand berechnet wird. Eine Kompartimentierung besteht, wenn eine Tierhaltung Tiere an verschiedenen Standorten hält, die keinen Kontakt zueinander haben. Jeder Standort muss separat, aber an einem einzigen Tag beprobt werden.

Der Veterinärdienst stellt die erforderlichen Abgaben der Schafhaltern für die Kosten der Beprobung wie folgt in Rechnung:

  • bei einem negativen Beprobungsresultat mit der Aufhebung der Sperre 1. Grades
  • bei einem positiven Beprobungsresultat im Rahmen des weiteren Verfahrens

Die Kosten der Sanierung, unter anderem für das Klauendesinfektionsmittel Desintec®, sind immer durch die Tierhalter zu tragen.

Bestandestierarzt: 

Sollten Sie für die folgende Untersuchungsperiode 2026/2027 einen anderen Bestandestierarzt wünschen, bitten wir um Mitteilung beim Veterinärdienst Luzern bis Ende August 2026, damit die Aufträge zur Beprobung korrekt zugewiesen werden können.

Schafhaltung aufgegeben?

Sollten Sie keine Schafe mehr halten, melden Sie dies bitte umgehend dem Amt für Landwirtschaft und Wald (lawa) in Sursee (Telefon 041 349 74 00). Sie können dazu auch den folgenden Link verwenden: https://lawa.lu.ch/Landwirtschaft/Betriebe/Hobbytierhaltung/Beendigung_Hobbytierhaltung

DIE SCHWEIZWEITE BEKÄMPFUNG DER MODERHINKE IST NUR MÖGLICH, WENN WIR ALLE HAND IN HAND ARBEITEN!

 

Stand: 31.03.2026

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