Moderhinke Bekämpfungsprogramm

Auslöser

Das schweizweit staatliche Moderhinke-Bekämpfungsprogramm ist auf Wunsch der Schafhalter-Branche eingeführt worden. Auslöser war die Motion Hasler im Jahre 2014. Aktuell ist das Programm auf fünf Jahre ausgelegt und dauert voraussichtlich bis ins Frühjahr 2029.

Breit abgestütztes Programm 

Das Programm ist unumstritten und breit abgestützt durch Vertreter der verschiedenen Stakeholder:

Schafbranche: VSB, SSZV, Schafe Schweiz, SMG, Schafberatung, Pro Species rara
Fleischbranche: Proviande, IGöM, SVV, Tiertransporteure, SFF, FIS
Referenzlabor und Labore
Tierärzteschaft: GST, BGK, VetSuisse Fakultät, SVW, VSKT, BLV, NTGS
Landwirtschaft: KOLAS, BLW, SBV
Identitas: Betreiberin der TVD
Das Programm wird durch eine Begleitgruppe mit Vertretern der o.g. Organisationen unterstützt.
Des weiteren kümmert sich eine Arbeitsgruppe um Vollzugsfragen und praxistaugliche Lösungen.

Rechtsgrundlage und Impfverbot

Am 1. Oktober 2024 startet das BLV gemeinsam mit den kantonalen Veterinärdiensten das nationale Programm zur Bekämpfung der Moderhinke. Gemäss den Bestimmungen der Tierseuchenverordnung (TSV) zielt das Programm darauf ab, die Zahl der von der Krankheit betroffenen Betriebe in maximal fünf Jahren auf unter ein Prozent zu senken. Sämtliche Schafhaltungen in der Schweiz werden jährlich kontrolliert.

Tierhaltungen, die einen gültigen Status «Moderhinke-negativ» des Beratungs- und Gesundheitsdienstes für Kleinwiederkäuer (BGK) oder eines Kantons haben, starten zu Beginn der ersten Untersuchungsperiode mit dem Moderhinke TVD Status «frei». Dies entbindet diese Tierhaltungen jedoch nicht von der amtlichen Untersuchung während der 1. Untersuchungsperiode.

Gemäss Artikel 229f TSV ist die Impfung gegen die Moderhinke ab 1. Juni 2024 bis zum Abschluss des Bekämpfungsprogramms verboten! Der Grund: Die im Handel erhältlichen Impfstoffe können die Symptome lediglich lindern, den Erreger aber nicht eliminieren. Die Impfung verhindert zudem nicht, dass die Krankheit in einen Betrieb eingeschleppt wird. Deshalb sind die Regeln für einen sicheren Tierverkehr so wichtig.

TVD-Daten

Für die Bekämpfung der Moderhinke müssen sämtliche Schafhaltungen gemeldet, alle Schafe markiert und in der Tierverkehrs-Datenbank (TVD) registriert sein. Eine korrekte Datengrundlage auf der TVD ist von grösster Wichtigkeit, da Tierhaltungen, mit mangelhaften TVD-Meldungen, eine Gefahr für das Gelingen der Sanierung darstellen.

Folgende Massnahmen optimieren die Datengrundlage:
• korrekte und zeitnahe Meldungen an die TVD durch die Tierhaltenden
• Registrierung von nicht registrierten Schafhaltungen in Zusammenarbeit mit den Landwirtschaftsbeauftragten der Gemeinden
• Übernahme von Tieren nur aus Tierhaltungen mit dem Status «frei»

Auf der Tierverkehrsdatenbank (TVD) werden auf der Ebene Tierhaltung folgende Moderhinke TVD-Status (kurz «Status») geführt:
• nicht getestet (Schafhaltungen, die noch nicht auf Moderhinke getestet wurden)
• frei (Schafhaltungen, die negativ auf Moderhinke getestet wurden)
• gesperrt (Schafhaltungen, in denen die Moderhinke festgestellt wurde und solche, die nach Abschluss der Untersuchungsperiode kein aktuelles Testresultat haben)

Probenahme durch Bestandestierärzte

Die erste Untersuchungsperiode beginnt am 1. Oktober 2024. Die Probennahme erfolgt im Kanton Luzern durch die Bestandestierärzte (BTA). Diese sind durch den Veterinärdienst Luzern entsprechend beauftragt worden. Bitte teilen Sie einen Wechsel des Bestandestierarztes umgehend dem Veterinärdienst Luzern mit, damit die richtige Tierarztpraxis den Kontrollauftrag erhält. In Abhängigkeit der Bestandesgrösse werden bis zu 30 Schafe pro Herde beprobt. Je 10 Tiere werden zu einer Sammelprobe zusammengefasst.

Folgen und Massnahmen

Falls am Ende der Untersuchungsperioden (31. März) kein Untersuchungsresultat vorliegt, ordnet die Kantonstierärztin / der Kantonstierarzt die einfache Sperre 1. Grades über die betreffende Tierhaltung (Art. 229e Abs. 4 TSV in Verbindung mit Art. 229e Abs. 1 TSV) sowie die Beprobung an. Die Sperre wird aufgehoben, wenn ein negatives Untersuchungsresultat vorliegt.

Desinfektionsmittel zur Klauensanierung

Im Rahmen der staatlichen Moderhinke-Bekämpfung sind nur Klauenbäder mit dem zugelassenen Mitteln Desintec® erlaubt. Desintec® kann über den Agrarhandel oder den Tierarzt bezogen werden. Zink- oder Kupfersulfat-Lösungen sind im Rahmen des Sanierungsprogrammes verboten!

Kosten

Die Kosten für die Erstuntersuchung (Probenahmen durch Tierarzt und Laboruntersuchung) sowie die erste Untersuchung nach erfolgter Sanierung gehen zu Lasten der Tierseuchenkasse.

Die Selbstbeteiligung der Schafhalterinnen und Schafhalter an den Untersuchungskosten beträgt CHF 30.- pro Sammelprobe bis zu 10 Tieren, maximal aber 90 Franken pro Schafherde.
Eine Herde (= Bestand) ist wie folgt definiert: Tiere einer Tierhaltung, die eine epidemiologische Einheit bilden. Eine Tierhaltung kann somit einen oder mehrere Bestände umfassen.
Eine allfällige Kompartimentierung muss also beachtet werden, da die Abgabe der Schafhaltenden pro Bestand berechnet wird. Eine Kompartimentierung besteht, wenn eine Tierhaltung Tiere an verschiedenen Standorten hält, die keinen Kontakt zueinander haben. Jeder Standort muss separat, aber an einem einzigen Tag beprobt werden.

Die Kosten für das Klauendesinfektionsmittel Desintec® sind durch die Tierhalter zu tragen, ebenso wie allfällig weitere Nachuntersuchung nach weiteren Sanierungsdurchläufen.
Das Inkasso erfolgt durch den Veterinärdienst Luzern.

Tierverkehr (Art. 229e TSV) - allgemein

Während den Untersuchungsperioden vom 1. Oktober – 31. März dürfen Schafe nur in andere Tierhaltungen verbracht werden, wenn das Untersuchungsresultat der letzten amtlichen Kontrolle negativ ist. Das Untersuchungsresultat einer Untersuchungsperiode gilt maximal bis zum Ende der nächsten Untersuchungsperiode. Es verliert seine Gültigkeit bei einem Seuchenverdacht oder einem Seuchenfall.

Tierhaltungen jeglichen Status dürfen Schafe direkt zur Schlachtung oder in reine Mastbetriebe, die von der Kantonstierärztin / vom Kantonstierarzt eine Bewilligung haben, verbringen.

Kommen Schafe aus «freien» Tierhaltungen in Kontakt mit Schafen aus noch «nicht getesteten» Tierhaltungen, verlieren die Tierhaltungen den Status «frei».

Tierverkehr (Art. 229e TSV) – während der 1. Untersuchungsperiode

Während der 1. Untersuchungsperiode vom 1. Oktober 2024 – 31. März 2025 ist das Verbringen von Schafen in andere Tierhaltungen auch möglich, wenn noch kein Untersuchungsresultat vorliegt. Die Schafe dürfen aber nur in noch «nicht getestet» Tierhaltungen verbracht werden.

Im Zeitraum zwischen Probenahme und Erhalt des Untersuchungsergebnisses dürfen in die Tierhaltungen mit dem Status «nicht getestet» nur noch Schafe aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» verbracht werden.

Nach dem Ende der der 1. Untersuchungsperiode dürfen nur noch Tiere aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» in andere Tierhaltungen verbracht werden. Dies gilt auch für Wanderherden, Märkte und Ausstellungen und für die Sömmerung. Alle anderen Tierhaltungen sind gesperrt. Das Verbringen direkt zur Schlachtung oder in Tierhaltungen mit entsprechender Bewilligung bleibt möglich.

Wanderherden

Wanderherden können entweder ausschliesslich mit Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» → Status der Wanderherde «frei» ODER
mit Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «nicht getestet» und aus Tierhaltungen mit dem Status «frei»→ Status der Wanderherde «nicht getestet» gebildet werden.

Wanderherden mit dem Status «frei» müssen vor der Abgabe von Schafen in Tierhaltungen mit dem Status «frei» mit negativem Resultat auf Moderhinke untersucht sein, es sei denn, alle Schafe der Wanderherde stammen aus Tierhaltungen, die in der 1. Untersuchungsperiode negativ getestet wurden.

Wanderherden mit dem Status «nicht getestet» müssen nicht untersucht werden. Die Schafe dürfen wie folgt verbracht werden:

  • in Schlachtbetriebe zur direkten Schlachtung oder
  • in Tierhaltungen mit dem Status «nicht getestet»
  • in reine Mastbetriebe, die von der Kantonstierärztin/vom Kantonstierarzt eine Bewilligung haben

Nach dem Ende der der 1. Untersuchungsperiode müssen Wanderherden vor der Abgabe von Schafen in andere Tierhaltungen mit negativem Resultat auf Moderhinke untersucht sein, es sei denn, alle Schafe der Wanderherde stammen aus Tierhaltungen, die in der Untersuchungsperiode negativ getestet wurden.

Wanderherden müssen nicht untersucht werden, wenn die Schafe ausschliesslich wie folgt verbracht werden:

  • in Schlachtbetriebe zur direkten Schlachtung oder
  • in reine Mastbetriebe, die von der Kantonstierärztin/vom Kantonstierarzt eine Bewilligung haben.

Vorgaben für Wanderherden mit Status «nicht getestet»:

  • Vor Beginn der Wanderung wird eine vorbeugende Behandlung der Schafe gegen Moderhinke empfohlen.
  • Es dürfen keine klinisch kranken Tiere mitgeführt werden. Während der Wanderung müssen Tiere, die Anzeichen von Moderhinke zeigen, umgehend aus der Herde entfernt werden. Sie sind in eine im Voraus zu bezeichnende Tierhaltung mit Status «nicht getestet» zu verbringen.
  • Jeglicher Kontakt mit Schafen aus anderen Tierhaltungen ist strikte zu vermeiden. Vor der Bewanderung ist Kontakt mit den Bewirtschaftern der Flächen aufzunehmen, um potentielle direkte oder indirekte Kontakte mit Schafen von deren Tierhaltung zu vermeiden.
  • Seuchenverdacht ist zu melden.
  • Falls Tiere ab Wanderherde in Tierhaltungen mit Status «nicht getestet» verbracht werden ist ein Konzept inkl. Zeitplan für die Koordination der Rückkehr der letzten Tiere aus der Wanderherde mit der Testung und ggf. Sanierung jedes einzelnen Bestimmungsbetriebs inkl. Einverständnis des Empfängers dem VetD einzureichen (unterschriebene Erklärung).
  • Wanderherden mit Status «frei»:
  • Jeglicher Kontakt mit Schafen aus anderen Tierhaltungen ist strikte zu vermeiden

Vorgaben für Wanderherden mit Status «frei»:

  • Jeglicher Kontakt mit Schafen aus anderen Tierhaltungen ist strikte zu vermeiden. Vor der Bewanderung ist Kontakt mit den Bewirtschaftern der Flächen aufzunehmen, um potentielle direkte oder indirekte Kontakte mit Schafen von deren Tierhaltung zu vermeiden.
  • Verbringen von Tieren in Schafhaltungen mit Status «frei» nur nach Vorliegen eines negativen Testresultats. Der Moderhinke-Test muss vor Abgabe der ersten Tiere aus der Wanderherde erfolgen. Falls in der Wanderherde alle Tiere aus Tierhaltungen stammen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis zur Bildung der Wanderherde negativ getestet wurden, muss die Wanderherde nicht getestet werden.
  • Seuchenverdacht ist zu melden.
  • Es ist ein Konzept für die Auflösung der Wanderherde im Seuchenfall unter Einhaltung der Bestimmungen der TSV und der TW einzureichen.

Sömmerung

Auftrieb:

Der Alpbewirtschafter ist dafür verantwortlich, dass eine Auffuhrkontrolle durchgeführt wird:

  • Sauberkeit der Fahrzeuge
  • Überprüfung der Begleitdokumente inkl. Moderhinke-Status
  • Kontrolle der Tiere hinsichtlich Lahmheiten
  • Nicht konforme Tiere sind möglichst vor dem Ausladen fahrzeugweise bzw. herdenweise zurückweisen.
  • Seuchenverdacht ist zu melden.
  • Die gemeinsame Nutzung von Sammelplätzen und Wegen durch Schafe verschiedener Alpen ist soweit möglich zu minimieren.

Märkte und Ausstellungen

Märkte und Ausstellungen können entweder ausschliesslich mit Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» → Status der Märkte und Ausstellungen «frei» ODER mit Schafen aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» und aus Tierhaltungen mit dem Status «nicht getestet»→ Status der Märkte und Ausstellungen «nicht getestet» durchgeführt werden.

Der Status von Märkten und Ausstellungen ist dem Kantonstierarzt mit der Meldung der Veranstaltung mitzuteilen und gegenüber den Teilnehmenden im Voraus auszuweisen.

Märkte mit dem Status «nicht getestet» und solche mit dem Status «frei» müssen örtlich oder zeitlich getrennt durchgeführt werden. Märkte mit unterschiedlichem Status dürfen auf dem gleichen Markplatz nicht am gleichen Tag durchgeführt werden. Die für den Markt verantwortliche Person ist für die Eingangskontrolle zuständig. Sie ist dafür verantwortlich, dass nicht konforme Schafe unverzüglich zurückgewiesen werden.

Der oder die Verantwortliche des Marktes muss die Begleitdokumente mit dem Stempel des Viehmarktes mit dem Status des Marktes ergänzen.

Vorgaben für Märkte und Ausstellungen

Auffuhrkontrolle durch den Veranstalter:

  • Sauberkeit der Fahrzeuge
  • Überprüfung der Begleitdokumente inkl. Moderhinke-Status, Anbringen des Marktstempels inkl. Moderhinke-Status des Marktes
  • Kontrolle der Tiere hinsichtlich Lahmheiten
  • Nicht konforme Tiere sind wenn möglich vor dem Ausladen fahrzeugweise zurückweisen.
  • Seuchenverdacht ist zu melden. Betroffene Tiergruppen sind abzusondern, falls sie sich bereits auf dem Marktplatz befinden.
  • Plätze sind nach Abschluss der Veranstaltung zu reinigen. Werden sie vor dem Ablauf von 4 Wochen wieder gebraucht, sind sie zu desinfizieren. 

Viehhandel und Transport

Pflichten beim Viehhandel und Transport

Die Pflichten der Viehhändler richten sich nach Art. 37 TSV. Zudem sind Viehhändler Tierhalter, solange sich die Tiere in ihrem Verantwortungsbereich befinden. Es gelten für sie deshalbsinngemäss die Bestimmungen betreffend Gewährleistung der Biosicherheit gemäss Art. 59 TSV.

Diese Vorgaben beinhalten in Bezug auf die Moderhinke:

  • Disposition: Tiere mit Status «frei» vor solchen mit Status «nicht getestet» vor solchen mit Status «gesperrt» transportieren.
  • Tierhaltungen nicht betreten
  • Tiere nur in gereinigten Fahrzeugen transportieren. Tiere aus Tierhaltungen mit dem Status «frei» nur in vorgängig desinfizierten Fahrzeugen transportieren.
  • Bei Kontakt von Tieren mit Status «frei» mit solchen mit Status «nicht getestet» Begleitdokument mit Vermerk «Moderhinke nicht getestet» mit Datum und Visum versehen.
  • Seuchenverdacht ist zu melden

Beim Wechsel in den moderhinke-negativen Kanal (Status «frei») sind vom Personal folgende Punkte zu beachten:

  • Saubere Kleider
  • Schuhe reinigen und desinfizieren, Schuhüberzieher
  • Reinigung und Desinfektion der Hände, Einweghandschuhe

Begleitdokumente und Moderhinke TVD-Status

Sowohl Tierhaltungen mit dem Status «frei» wie auch solche mit dem Status «nicht getestet» sind keinen seuchenpolizeilichen Massnahmen unterworfen. Die Bestätigung, dass der Herkunftsbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Massnahmen unterworfen ist, kann bei beiden Status angekreuzt werden.

Beim Ausdruck der Begleitdokumente aus der TVD wird der Moderhinke-TVD-Status aufgedruckt. Der Aufdruck gilt als Nachweis des Status. Bei handausgefüllten Begleitdokumenten ist als Beleg für den Status «frei» (Moderhinke-negativ) ein gültiger Nachweis des Kantons oder des BGK beizulegen.

Für Tiere aus gesperrten Tierhaltungen ist ein vom zuständigen amtlichen Tierarzt / von der zuständigen amtlichen Tierärztin ausgestelltes «Begleitdokument bei seuchenpolizeilichen Massnahmen» (Art. 12 Tierseuchenverordnung) nötig.

Kommen Tiere aus «freien» Tierhaltungen mit solchen aus «nicht getesteten» Tierhaltungen in Kontakt, sind die Begleitdokumente der Schafe aus «freien» Tierhaltungen durch die für den Kontakt verantwortliche Person (Viehhändler, Transporteur, Marktverantwortliche etc.) mit der Information «Moderhinke nicht getestet» so wie mit Datum und Unterschrift zu ergänzen.

Tierverkehr im Seuchenfall

Bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Moderhinke ordnet der Kantonstierarzt bis zur Widerlegung des Verdachts die einfache Sperre 1. Grades über die betroffene Schafhaltung an (Art. 69 und Art. 228b TSV). Die betroffenen Betriebe erhalten eine Verfügung des Veterinärdienstes Luzern, in der alle Massnahmen und Einschränkungen aufgeführt und erläutert sind. Verstösse gegen diese Verfügungen sind strafbar.

Wie kann ich meine Tierhaltung schützen?

Tierverkehr

  • Zugänge nur aus Moderhinke-negativen Tierhaltungen (Status «frei»): Moderhinke-Status des Herkunftsbetriebs und Angaben auf Begleitdokument kontrollieren. Bei handausgefüllten

    Begleitdokumenten muss als Beleg für den Status «frei» (Moderhinke-negativ) ein gültiger Nachweis des Kantons oder des BGK beigelegt sein.

  • Sauberes Transportfahrzeug
  • Nur Tiere mit gesunden Klauen einstellen: Klauen der Tiere sofort nach Ablad kontrollieren
  • Klauenbad durchführen, Neuzugänge in Absonderung halten, Nachkontrolle
  • Bei Unsicherheiten Tupferprobe vor Klauenbad oder 10 Tage nach dem Klauenbad
  • Verdächtige Tiere zurückweisen
  • Die Benutzung von Treibwegen, die auch durch andere Schafe benutzt werden, vermeiden.
  • Zwischenweidezeit nach Nutzung durch andere Schafe mindestens 4 Wochen.

Personenverkehr (Besucher, Schafschur, Klauenpfleger, Tierarzt)

  • Betriebseigene Überziehkleider und Stiefel (bevorzugt)
  • Sauberes, frisches Desinfektionsbad, Schuhüberzüge
  • Hände waschen

Werkzeuge, Material

  • Sauber und desinfiziert (z.B. zum Klauenschneiden)

Generell nach Risikosituationen (Märkte / Ausstellungen, Schafschur, unsichere Tier- oder Personenkontakte oder Transporte): Klauenbad, Absonderung, ev. Tupferprobe vor Klauenbad oder 10 Tage nach dem Klauenbad.

Innerbetriebliche Massnahmen im Seuchenfall

  • Klauen schneiden auf Hartplatz, anschliessend Reinigung und Desinfektion, Klauenschnitt im Hauskehricht entsorgen
  • Klinisch kranke Tiere getrennt halten, zuerst klinisch gesunde, dann klinisch kranke Tiere behandeln. Nach Möglichkeit Betreuung der verschiedenen Gruppen durch verschiedene Betreuungspersonen organisieren
  • Nach jedem Tier Werkzeug reinigen und desinfizieren, Einweghandschuhe
  • Klauenbad 10 min, 1 Std auf Hartplatz abtrocknen lassen; zuerst gesunde, dann klinisch kranke Tiere baden
  • Zurück über sauberen, unbenutzten Weg in grosszügig frisch eingestreuten, sauberen und trockenen Stall. Kalken fördert trockene Einstreu.
  • Alternativ können die Tiere auf frische Weiden gebracht werden. Frische Weiden sind Flächen, die mindestens 4 Wochen nicht von Schafen bestossen wurden.

Kommunikation

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, die kantonalen Veterinärdienste und die verschiedenen Stakeholder werden laufend kommunizieren, um die Schafhaltenden auf dem aktuellen Stand zu halten.

Schafhaltung aufgegeben?

Sollten Sie keine Schafe mehr halten, melden Sie dies bitte umgehend dem Amt für Landwirtschaft und Wald (lawa) in Sursee (Telefon 041 349 74 00). Sie können dazu auch den folgenden Link verwenden: https://lawa.lu.ch/Landwirtschaft/Betriebe/Hobbytierhaltung/Beendigung_Hobbytierhaltung

DIE SCHWEIZWEITE BEKÄMPFUNG DER MODERHINKE IST NUR MÖGLICH, WENN WIR ALLE HAND IN HAND ARBEITEN!

Stand 12.08.2024