TVD Registrierung Schafe und Ziegen
Was zu wissen ist über die TVD-Registrierung von Schafen und Ziegen
Gerne informieren wir alle Tierhalterinnen und Tierhalter von kleinen Wiederkäuern im Kanton Luzern über die neuen Tierverkehrsbestimmungen für Schafe und Ziegen, die ab dem 1. Januar 2020 gelten werden. Sie werden hier immer die aktuellsten Informationen finden, sobald zusätzlich konkrete Angaben des Bundes vorliegen.
Im Folgenden sind die wichtigsten Änderungen aufgelistet, soweit diese zum jetzigen Zeitpunkt bekannt sind.
Was gilt heute schon
- Alle Tierhaltungen mit Schafen und/oder Ziegen müssen eine TVD-Nr. haben
- Alle Schafe und Ziegen müssen mit einer TVD-Ohrmarke gekennzeichnet sein
- Für jedes Verstellen von Schafen und Ziegen braucht es ein Begleitdokument
Was gilt zusätzlich ab dem 1. Januar 2020
Alle ab 1. Januar 2020 geborenen Schafe und Ziegen müssen bis spätestens 30 Tage nach der Geburt in der TVD registriert werden. Die Meldungen an die Datenbank können ab 6. Januar 2020 gemacht werden. Ab dann ist die TVD aufgeschaltet. Die neu geborenen Tiere müssen auch alle mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden.
Meldepflichten
- Geburten (innert 30 Tagen zu melden)
- Verendungen (innert 3 Tagen zu melden)
- Zu- und Abhänge (innert 3 Tagen zu melden)
- Schlachtungen (innert 3 Tagen zu melden)
- Ein- und Ausfuhren (innert 3 Tagen zu melden)
- Erleichterte Gruppenmeldungen für Märkte und Handel werden möglich sein
Künftig müssen sämtliche Tierbewegungen der kleinen Wiederkäuer über das Internet-Portal www.agate.ch an die Tierverkehrsdatenbank geliefert werden. Wer technisch dazu nicht in der Lage ist, kann über die Identitas AG ein Mandat an eine Drittperson erteilen, die dann die TVD-Daten eingeben kann. Folgende Grafik stellt die Meldepflichten übersichtlich dar:
Erstregistrierung
- Erstregistrierung der Tiere geboren vor dem 1. Januar 2020 unter www.agate.ch ab 6. Januar 2020
- spätestens
- Vor dem Verstellen der Tiere oder
- bis am 31. Dezember 2020
- Die Daten von Herdebuchtieren werden von den Zuchtorganisationen in der zweiten Hälfte 2019 an die TVD übermittelt. Die Tierhaltenden haben dann ab 6. Januar 2020 nur die Daten auf der TVD zu bestätigen oder anzupassen.
Kennzeichnung
- Doppelkennzeichnung Schafe:
- 1 konventionelle Ohrmarke und
- 1 elektronische Ohrmarke
- Doppelkennzeichnung Ziegen
- 1 konventionelle Ohrmarke und
- 1 konventionelle oder 1 elektronische Ohrmarke
- Kennzeichnung von Kleinwüchsigen Rassen
Es ist vorgesehen, dass auch die neuen Ohrmarken in einer kleinen Version angeboten werden, wie dies heute bereits der Fall ist.
Übergangsfristen
Einige Übergangsfristen sollen den Mehraufwand für die Tierhaltenden abfedern. Dies gilt insbesondere für die Behandlung der vor dem Starttermin geborenen Tiere.
Nachmarkierung
Nachmarkierung von Ziegen, geboren vor dem 1. Januar 2020:
Ziegen, geboren vor dem 1. Januar 2020, müssen bis am 31. Dezember 2022 mit einer konventionellen oder einer elektronischen Ohrmarke nachmarkiert werden. In der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2022 dürfen Ziegen, geboren vor dem 1. Januar 2020, mit einer einzigen Ohrmarke verstellt werden.
Nachmarkierung von Schafen, geboren vor dem 1. Januar 2020:
Schafe, geboren vor dem 1. Januar 2020 müssen bis am 31. Dezember 2022 mit einer elektronischen Ohrmarke nachmarkiert werden. Verlassen die Tiere die Tierhaltung vor dem 31. Dezember 2022, müssen sie vor dem Verstellen nachmarkiert werden.
Nachmarkierung von Schafen und Ziegen ab sofort möglich
- Bestehende Ohrmarken am Lager beim Tierhalter können weiterhin verwendet werden.
- Da die Tiere heute nur mit einer Ohrmarke versehen sind, müssen sie mit einer zweiten Ohrmarke nachmarkiert werden. Die entsprechende zusätzliche Ohrmarke kann seit dem 16. August 2019 in der TVD unter www.agate.ch bestellt werden
- Es können keine Ohrmarken zurückgesendet werden.
Ausnahmeregelungen
Kennzeichnung von Schlachtlämmern, geboren 2019:·Schlachtlämmer, die 2019 geboren wurden und bis spätestens am 30. Juni 2020 direkt vom Geburtsbetrieb zur Schlachtung in den Schlachtbetrieb verbracht werden, müssen nicht nachmarkiert werden.
Kennzeichnung von Schlachtgitzi, geboren nach dem 1. Januar 2020:
- Schlachtgitzi, die vor dem 120. Lebenstag geschlachtet und vom Geburtsbetrieb direkt in den Schlachtbetrieb verbracht werden, können mit nur einer einzigen Ohrmarke gekennzeichnet werden.
- Gitzi, die nicht bis zum 120. Lebenstag geschlachtet worden sind, sind danach mit der zweiten Ohrmarke zu kennzeichnen.
Regelung für Wanderherden 15. November 2019 – 15. März 2020
- Wanderherden, die in der Zeit vom 15. November 2019 bis am 15. März 2020 unterwegs sind, müssen keine Zu- und Abgänge an die TVD melden.
- Schafe, die von der Wanderherde direkt in den Schlachtbetrieb verbracht werden, müssen nicht nachmarkiert werden.
- Schafe, die von der Wanderherde in eine andere Tierhaltung als in den Schlachtbetrieb verstellt werden, müssen in der neuen Tierhaltung nachmarkiert und erstregistriert werden.
Betriebsfremde Flächen
Für Tiere, die auf betriebsfremden Flächen (z.B. Wiesenbord entlang Eisenbahngeleisen etc.) geweidet werden, entfallen die Zu- und Abgangsmeldungen, solange sie nicht mit anderen Klauentieren in Kontakt kommen.
Begleitdokumente (BD)
Auf dem BD muss von jedem Schaf und jeder Ziege die OM-Nummer eingetragen werden. Die Tierverkehrsdatenbank (TVD) generiert ab 3 Tieren eine Tierliste (analog Rinder).
Beiträge
Schaf- und Ziegenhaltende kriegen ab 2020 Beiträge für jede gemeldete Geburt eines Tieres. Die Schlachtbetriebe erhalten schon heute Entsorgungsbeiträge für jedes Tier. Ab 2021 brauchen sie dazu aber dann die vollständige und korrekte Tiergeschichte. Falls Meldungen nicht oder falsch gemacht wurden, geht ab 2020 eine Fehlermeldung an die Tierhaltenden. Im ersten Jahr der TVD-Pflicht ist aber noch keine Gebühr zu bezahlen.
Gebühren
Preise für Doppelohrmarken
- CHF 1.75 für Doppelohrmarken mit Mikrochip
- CHF 0.75 für Doppelohrmarken ohne Mikrochip
Schlachtgebühren
- CHF 0.40 pro geschlachtetes Tier
Fehlermeldungsgebühr
- Ab 01.01.2020: keine Gebühr, Fehlermeldungen werden aber versendet
- Ab 01.01.2021: CHF 5.00 für fehlende Meldungen
Begleitgruppe
In der verbleibenden Zeit bis zum Beginn der TVD-Registrierung ist eine Begleitgruppe unter Leitung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) darum besorgt, dass die Melde- und Markierungspflicht praxistauglich ist.
Zu dieser Begleitgruppe gehören das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW), die TVD-Betreiberin Identitas AG, die Kantonstierärzte, Tierhaltende, Zuchtorganisationen, Viehhandel, Schlachtbetriebe, Labelorganisationen und der Beratungs- und Gesundheitsdienst für Kleinwiederkäuer (BGK).
Weitere Informationen
Die Tierhaltenden werden vorab über die anstehenden Änderungen direkt informiert. Die Identitas AG unterrichtet sie ab Mitte August 2019 per Post oder per Mail, was ab 2020 neu sein wird. Auch wird Identitas mit einem erklärenden Video auf ihrem Internet-Portal das neue Meldewesen Schritt für Schritt zeigen. Des weiteren stockt die TVD-Betreiberin den Helpdesk personell auf, um den zu erwartenden Mehraufwand bewältigen zu können.
Bis Ende 2019 wird die Identitas AG auch Empfehlungen zu Lesegeräten für elektronische Ohrmarken vorlegen.
BSE-Krise als Auslöser
Die TVD-Pflicht hat ihren Ursprung in der Zeit nach der BSE-Krise («Rinderwahnsinn») Ende der 90er Jahre. Bei der TVD-Registrierung kann somit auf langjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden.
Für Rinder und Equiden gilt seit langem eine umfassende Meldepflicht. Zudem werden auch seit einiger Zeit Daten von Schweinen und Geflügel sowie von Schaf- und Ziegenschlachtungen erfasst.
Die Vorteile der zentralen Tier-Daten-Erhebung sind vielfältig, so etwa bei der Rückverfolgbarkeit der Tiere, bei der Seuchenbekämpfung oder bei der Berechnung von Direktzahlungen.
Die Einführung der TVD für Schafe und Ziegen geht auf einen parlamentarischen Vorstoss zurück.
Bei Rückfragen
Tierverkehrsdatenbank
www.agate.ch , Kontakt: Tel. 0848 222 400 oder info@agatehelpdesk.ch