TVD Registrierung Schafe und Ziegen
Was gilt:
- Alle Tierhaltungen mit Schafen und/oder Ziegen müssen eine TVD-Nr. haben
- Alle Schafe und Ziegen müssen bis spätestens 30 Tage nach der Geburt in der TVD registriert werden. Alle Tiere müssen mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden
- Für jedes Verstellen von Schafen und Ziegen braucht es ein Begleitdokument
Meldepflichten:
- Geburten (innert 30 Tagen zu melden)
- Verendungen (innert 3 Tagen zu melden)
- Zu- und Abgänge (innert 3 Tagen zu melden)
- Schlachtungen (innert 3 Tagen zu melden)
- Ein- und Ausfuhren (innert 3 Tagen zu melden)
- Erleichterte Gruppenmeldungen für Markte und Handel
Sämtliche Bewegungen sind via
http://www.agate.ch an die Tierverkehrsdatenbank zu melden. Wer technisch dazu nicht in der Lage ist, kann über die Identitas AG ein
Mandat an eine Drittperson erteilen, die dann die TVD-Daten eingeben kann. Folgende Grafik stellt die Meldepflichten übersichtlich dar:
Kennzeichnung
- Doppelkennzeichnung Schafe:
- 1 konventionelle Ohrmarke und
- 1 elektronische Ohrmarke
- Doppelkennzeichnung Ziegen
- 1 konventionelle Ohrmarke und
- 1 konventionelle oder 1 elektronische Ohrmarke
- Kennzeichnung von Kleinwüchsigen Rassen
Es ist vorgesehen, dass auch die neuen Ohrmarken in einer kleinen Version angeboten werden, wie dies heute bereits der Fall ist.
Ausnahmeregelungen
Kennzeichnung von Schlachtgitzi
- Schlachtgitzi, die vor dem 120. Lebenstag geschlachtet und vom Geburtsbetrieb direkt in den Schlachtbetrieb verbracht werden, können mit nur einer einzigen Ohrmarke gekennzeichnet werden.
- Gitzi, die nicht bis zum 120. Lebenstag geschlachtet worden sind, sind danach mit der zweiten Ohrmarke zu kennzeichnen.
Betriebsfremde Flächen
- Eine Ausnahme von die Pflicht der TVD-Meldung stellen sog. "betriebsfremde Flächen" dar. Dabei handelt es sich z.B. um Wiesenborde an Eisenbahnstrecken, Wiesen in Industriearealen oder auch um Landwirtschaftsbetriebe, die keine TVD-Nr. besitzen. Für solche Verstellungen ist eine TVD-Meldung nicht möglich.
- Eine weitere Ausnahme stellen Landwirtschaftsbetriebe mit Tieren (und TVD-Nr.) dar, auf deren Flächen für einen KURZEN Zeitraum (Tage bis ca. 2-3 Wochen) Schafe zum Abweiden der Flächen verstellt werden. Zwingende Bedingung ist jedoch, dass KEIN KONTAKT zwischen den Weideschafen und den Klauentieren des jeweiligen Betriebes besteht! In solchen Fällen muss der Tierverkehr nicht zwingend gemacht werden.
- Es ist aber notwendig, dass im Betrieb, der seine Schafe regelmässig auf "betriebsfremde Flächen" verstellt, Aufzeichnungen geführt werden, aus denen hervorgeht wann, wo und wie lange sich die Schafe zum Abweisen befunden haben. So kann in einem Tierseuchenfall eine Rückverfolgung des Tierverkehrs dennoch stattfinden.
Begleitdokumente (BD)
Auf dem BD muss von jedem Schaf und jeder Ziege die OM-Nummer eingetragen werden. Die Tierverkehrsdatenbank (TVD) generiert ab 3 Tieren eine Tierliste (analog Rinder).
Bei Rückfragen
Tierverkehrsdatenbank
www.agate.ch , Kontakt: Tel. 0848 222 400 oder info@agatehelpdesk.ch
Stand: 17.06.2025
Veterinärdienst
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