Akupunktur, Physiotherapie und Osteopathie
Wer an Tieren fachlich selbständig und gewerbsmässig die Akupunktur, Physiotherapie oder Osteopathie ausüben will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Veterinärdienstes. Dem Gesuch sind beizufügen:
- Fähigkeitsausweise
- ein Auszug aus dem Zentralstrafregister
- Unterlagen über eine genügende Berufshaftpflichtversicherung
- die Praxis- oder Betriebsadresse
Der Veterinärdienst kann weitere Unterlagen verlangen.
Für Stellvertreter und 90-Tage Dienstleistungserbringer gelten die Vorgaben für Tierärzte sinngemäss.
Andere Methoden der Komplementärmedizin
Die Ausübung anderer Methoden der Komplementärmedizin ist nicht bewilligungspflichtig.
Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln
Die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) ist verboten. Die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln ist im Rahmen der Berufsausübung erlaubt. Die Abgabe von Arzneimitteln ist grundsätzlich nicht gestattet.
Berufspflichten für alle Therapeuten
Ob bewilligungspflichtig oder nicht: die Berufspflichten gelten für alle Therapeuten:
- Therapeuten haben sich an die anerkannten Grundsätze der von ihnen angewandten Methoden zu halten
- Therapeuten müssen Aufzeichnungen über die berufliche Tätigkeit machen
- Therapeuten müssen Seuchenverdacht sofort einem Tierarzt melden
- Therapeuten müssen Patienten an einen Tierarzt verweisen, wenn dies nötig ist
- Therapeuten dürfen keine Handlungen vornehmen, die tierärztliche Fachkenntnisse oder Fachkenntnisse eines anderen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufs erfordern (zB Injektionen, Röntgen, Ultraschall, Blutentnahme)
- Therapeuten müssen alles unterlassen:
- was den Anschein erweckt, den Beruf des Tierarztes oder eines anderen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufs auszuüben
- was Personen davon abhalten könnte, einen Tierarzt oder einen anderen Angehörigen eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufs aufzusuchen