Nichtuniversitäre Tiergesundheitsberufe

Akupunktur, Physiotherapie und Osteopathie

Wer an Tieren fachlich selbständig und gewerbsmässig die Akupunktur, Physiotherapie oder Osteopathie ausüben will, benötigt eine Berufsausübungsbewilligung des Veterinärdienstes. Dem Gesuch sind beizufügen:

  • Fähigkeitsausweise
  • ein Auszug aus dem Zentralstrafregister
  • Unterlagen über eine genügende Berufshaftpflichtversicherung
  • die Praxis- oder Betriebsadresse

Der Veterinärdienst kann weitere Unterlagen verlangen.

Für Stellvertreter und 90-Tage Dienstleistungserbringer gelten die Vorgaben für Tierärzte sinngemäss.

Zulassungsbedingungen Tierphysiotherapie

Erfolgreicher Abschluss des Lehrgangs der Schweizerischen Vereinigung für Tierphysiotherapie inkl. eidg. Diplom. Diese Ausbildung steht nur Tierärzten/innen, Humanärzten/innen mit Zusatzausbildung in medizinischer Massage und diplomierten Physiotherapeuten/innen offen. 

Zulassungsbedingungen Akupunktur

Die Ausbildung muss mindestens 1500 Stunden direkten Unterricht in Theorie und Praxis umfassen. Davon müssen für die Fächer Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene mindestens 560 Stunden eingesetzt worden sein. Der Anteil der Akupunktur-Ausbildung muss mindestens 500 Stunden betragen. Die Mindestausbildung darf gesamthaft an höchstens drei Schulen erworben worden sein.

Zulassungsbedingungen Tier-Osteopathie

Betreffend die Osteopathie an Tieren wurde von der Schweizerischen Tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedizin (camvet) ein Anforderungsprofil für einen Fähigkeitsausweis in Osteopathie ausgearbeitet. Dort ist festgehalten, dass es mindestens 500 spezifische Weiterbildungsstunden, einen Fallbericht, sowie eine schriftliche und mündliche Prüfung (durch die Fachkommission camvet) braucht, und dass dafür als Grundvoraussetzung ein Tiermedizinstudium verlangt wird. Der Veterinärdienst Luzern geht davon aus, dass in absehbarer Zukunft, wie bei der Tierphysiotherapie, ein eidg. anerkannter Lehrgang entstehen wird, der dann ebenfalls absolviert werden müsste.

Andere Methoden der Komplementärmedizin

Die Ausübung anderer Methoden der Komplementärmedizin ist nicht bewilligungspflichtig.

Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln

Die Anwendung verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Abgabekategorien A und B) ist verboten. Die Anwendung von nicht verschreibungspflichtigen komplementärmedizinischen Arzneimitteln ist im Rahmen der Berufsausübung erlaubt. Die Abgabe von Arzneimitteln ist grundsätzlich nicht gestattet.

Berufspflichten für alle Therapeuten

Ob bewilligungspflichtig oder nicht: die Berufspflichten gelten für alle Therapeuten:

  • Therapeuten haben sich an die anerkannten Grundsätze der von ihnen angewandten Methoden zu halten
  • Therapeuten müssen Aufzeichnungen über die berufliche Tätigkeit machen
  • Therapeuten müssen Seuchenverdacht sofort einem Tierarzt melden
  • Therapeuten müssen Patienten an einen Tierarzt verweisen, wenn dies nötig ist
  • Therapeuten dürfen keine Handlungen vornehmen, die tierärztliche Fachkenntnisse oder Fachkenntnisse eines anderen bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufs erfordern (zB Injektionen, Röntgen, Ultraschall, Blutentnahme)
  • Therapeuten müssen alles unterlassen:
    • was den Anschein erweckt, den Beruf des Tierarztes oder eines anderen  bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufs auszuüben
    • was Personen davon abhalten könnte, einen Tierarzt oder einen anderen Angehörigen eines bewilligungspflichtigen Gesundheitsberufs aufzusuchen

Veterinärdienst

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