Berufsausübungsbewilligung / Detailhandelsbewilligung
Unter eigener fachlicher Verantwortung (spätestens 2 Jahre nach Beginn der praktischen Ausübung des Berufes) und gewerbsmässig tätige Tierärzte benötigen eine Berufsausübungsbewilligung des Veterinärdienstes.
Zur Führung der Privatapotheke ist zusätzlich eine Detailhandelsbewilligung notwendig.
Beim Vorhandensein einer ausserkantonalen Berufsausübungsbewilligung
wird die Berufsausübungsbewilligung vom Kanton Luzern kostenlos ausgestellt.
Stellvertreter- und Assistentenbewilligung
Als Stellvertreter oder als Assistent wird zugelassen (längstens für 2 Jahre nach Beginn der praktischen Ausübung des Berufes), wer die Voraussetzungen zur fachlich selbständigen Berufsausübung in einem universitären Medizinalberuf erfüllt.
Zweigpraxis
Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung können mit Bewilligung des Veterinärdienstes eine Zweigpraxis führen. Sie müssen die Zweigpraxis persönlich führen.
90-Tage Dienstleistungserbringer: Meldepflicht
Als 90-Tage Dienstleistungserbringer meldepflichtig ist:
- Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons, deren berufliche Tätigkeit im Kanton Luzern 90 Tage pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
- Angehörige ausländischer Staaten, die aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr einen universitären Medizinalberuf in der Schweiz ohne Bewilligung selbständig ausüben dürfen. Ihre Berufsqualifikation wird nachgeprüft.
Der Beruf darf erst ausgeübt werden, wenn der Veterinärdienst die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen bestätigt.
Die einzureichenden Unterlagen befinden sich in den einzelnen Gesuchsformularen.