Ausfuhr Tiere und Tierprodukte

Wer lebende Tiere, tierische Nebenprodukte oder Waren tierischer Herkunft exportieren will, muss sich über die geltenden Importbedingungen im Bestimmungsland informieren.

Detaillierte Informationen zur Ausfuhr von Tieren und tierischen Produkten in die EU finden Sie beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV - Ausfuhr.

Exportzeugnisse für Tiere und tierische Produkte

Für die Ausfuhr vieler Tiere und ausgewählter tierischer Produkte in die EU sind vom amtlichen Tierarzt ausgestellte Gesundheitszeugnisse notwendig. Innerhalb der EU sind die Zeugnisse standardisiert und werden in der Regel im elektronischen Informationssystem TRACES ausgestellt. Verschiedene Betriebe benötigen eine gültige Betriebsbewilligung nach CH-Recht, um in die EU exportieren zu können. 

Bei Exporten in Länder ausserhalb der EU muss sich der Exporteur beim Bestimmungsland erkundigen, welche Bewilligungen und amtlichen Zeugnisse notwendig sind. Oft sind vorgängig spezifische Untersuchungen notwendig, weshalb im Vorfeld eines Exports stets genügend Zeit einzuplanen ist.

Exportzeugnisse für Milch und Milchprodukte

Für ausgewählte Bestimmungsstaaten müssen länder- bzw. produktspezifische Bescheinigungen verwendet werden. Alle validierten Bescheinigungen sind als Vorlagen auf der BLV Webseite publiziert. Liegt keine länderspezifische Vorlage vor, muss der Ausfuhrbetrieb mit dem Importeur klären, ob allenfalls eine allgemeine Bescheinigung verwendet werden kann. Wenn nicht, ist es ebenfalls in der Verantwortung des Ausfuhrbetriebs, die genauen Anforderungen an eine Bescheinigung in Erfahrung zu bringen. Das BLV wird anschliessend mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsstaats eine neue Bescheinigungsvorlage verhandeln. Erst wenn die neue Bescheinigungsvorlage validiert und publiziert ist, kann die Ausfuhr stattfinden.

Sämtliche Informationen und insbesondere detaillierte Weisungen und Anleitungen finden Sie auf folgender Website:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/import-und-export/rechts-und-vollzugsgrundlagen/hilfsmittel-und-vollzugsgundlagen/exportunterlagen.html

Wir weisen Sie darauf hin, dass lediglich vollständig ausgefüllte Bescheinigungen bearbeitet werden können.

Exporte rechtzeitig beim Veterinärdienst anmelden

Melden Sie die geplante Ausfuhr von Tieren, für welche Exportzeugnisse notwendig sind, rechtzeitig, d.h. bis 1 Woche vor dem geplanten Exporttermin, spätestens aber 3 Arbeitstage vor dem geplanten Exporttermin beim Veterinärdienst. Bei der Ausfuhr in Drittländer können je nach Anforderungen des Bestimmungslandes wesentlich längere Vorlaufzeiten notwendig sein. Durch rechtzeitige Klärung der Anforderungen und Anmeldungen beim Veterinärdienst vermeiden Sie unliebsame Überraschungen und Verzögerungen. Verspätet gemeldete Exporte werden zusätzlich mit einer Expresspauschale belastet. Wird der Export weniger als 2 Arbeitstage vor dem Abreisetermin (Bürozeiten) gemeldet, kann der Veterinärdienst die rechtzeitige Bearbeitung nicht mehr garantieren.  

Beachten Sie auch die zoll- und landwirtschaftsrechtlichen sowie die artenschutzrechtlichen Anforderungen.

Veterinärdienst

Meyerstrasse 20

Postfach 3439

6002 Luzern

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+41 41 228 61 35

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