Verschiedene Betriebe, die im grenzüberschreitenden Verkehr mit der EU tätig sind, benötigen dazu eine Betriebsbewilligung:
- geschlossene Betriebe (Zoo, Tierpark, Institute im Sinne der Verordnung EU 2016/429 AHL
- Auftriebe (Export) und Tierheime im Sinne der Verordnung EU 2016/429 (AHL)
- Transporteure für den grenzüberschreitenden Tierverkehr
- Besamungsstationen, Samenlager, ET-Teams und ähnliche Einrichtungen
- Zirkusse und Dressurnummern
- Entsorgungsbetriebe für tierische Nebenprodukte
- Channeling (Einfuhr von tierischen Produkten, die anlässlich der Einfuhr besonderen Auflagen gemäss Art. 8 der Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittstaaten im Luftverkehr (EDTpV) unterliegen)
Für Bewilligungsgesuche wenden Sie sich direkt an uns. Die bewilligten Schweizer Betriebe sind in der Liste bewilligter Schweizer Betriebe aufgeführt.
Betreffend allfälliger Bewilligungen für die Ein- bzw. Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten informieren sie sich unter BLV-Einfuhr bzw. unter BVL-Ausfuhr.