Vogelgrippe

Vogelgrippe: ganze Schweiz ist Beobachtungsgebiet

Möwe (Quelle: Pixabay)

Seit Anfang November 2025 wurden in der Schweiz mehrere Fälle von Vogelgrippe nachgewiesen. Angesichts der starken Zirkulation des Virus in Europa hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die bestehende Verordnung angepasst und die gesamte Schweiz, einschliesslich der deutschen Enklave Büsingen im Kanton Schaffhausen als Beobachtungsgebiet eingestuft. Die Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza (SR 916.443.116 - Verordnung des BLV vom 6. November 2025 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza | Fedlex) gilt voraussichtlich bis 31. März 2026.

Allgemeine Informationen und Pflichten
Geflügelhaltende in der ganzen Schweiz werden aufgefordert, wachsam zu sein und Anzeichen für eine Ansteckung ihrer Tiere mit der Vogelgrippe umgehend einer Tierärztin oder einem Tierarzt zu melden. Krankheitssymptome bei Vogelgrippe sind Atemnot und andere Atemwegssymptome, Fressunlust, stumpfes und struppiges Federkleid, apathische Tiere mit zum Teil verdrehter Kopfhaltung, plötzliche Todesfälle oder abrupter Rückgang der Legeleistung.

Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und nur durch sehr engen Kontakt möglich. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden.

Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind im Kanton Luzern der Wildhut oder der Polizei zu melden.

Weitere Informationen zur Krankheit, Karten mit der Ausdehnung der Beobachtungs- und Kontrollgebiete sowie die publizierte Verordnung sind auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen aufgeschaltet: Vogelgrippe beim Tier

Beobachtungsgebiet
Das Beobachtungsgebiet ist eine vom BLV festgelegte Zone. Im Beobachtungsgebiet gelten besondere Schutz- und Hygienemassnahmen für Geflügelhaltungen, um jeglichen Kontakt zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel zu vermeiden. Es dient dazu, eine mögliche weitere Ausbreitung früh zu erkennen und zu verhindern.

Die ganze Schweiz wurde durch das BLV im November 2025 als Beobachtungsgebiet für Aviäre Influenza im November definiert. Für alle Geflügelhaltungen mit 50 oder mehr Vögeln, von denen mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Gänsevögel (Anseriformes) oder Laufvögel (Struthioniformes) angehört, im Kanton Luzern gelten die Präventionsmassnahmen für Beobachtungsgebiete. Das BLV empfiehlt dringend, die Massnahmen auch in Geflügelhaltungen mit weniger Tieren umzusetzen.

Massnahmen im Beobachtungsgebiet:
Die Massnahmen im Beobachtungsgebiet werden durch Art. 7 der Verordnung des BLV

über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza geregelt (https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2025/683/de#art_7). Das Beobachtungsgebiet bleibt voraussichtlich bis zum 31. März 2026 bestehen.

  • Haltungsform: Tierhaltungen, welche mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel oder Laufvögel beinhalten, müssen Hausgeflügel so halten, dass eine der drei aufgeführten Haltungsformen jederzeit eingehalten ist:
    1. Beschränkter Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich; oder
    2. Sicherung der Auslaufflächen im Aussenbereich und der Wasserbecken gegen Zuflug von Wildvögeln durch Zäune oder Netze (höchste Maschenweite 4cm); oder
    3. Haltung des Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
  • Getrennte Haltung von Hausgeflügel: Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Beschränkter Zutritt: Die Anzahl Personen mit Zutritt ist auf das Nötigste zu beschränken.
  • Hygieneschleuse: Die Geflügelhaltung darf nur über eine Hygieneschleuse betreten werden (Merkblatt Hygieneschleuse).
  • Bekleidung: Die Tierhaltung wird nur mit Kleidung und Schuhen betreten, welche ausschliesslich für die Arbeit in der Tierhaltung verwendet wird.
  • Hände waschen und desinfizieren: Vor und nach der Arbeit in der Tierhaltung sind die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
  • Märkte und Ausstellungen: In den Beobachtungsgebieten darf an Märkten, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen nur Hausgeflügel aus Tierhaltungen aufgeführt werden, welche die Massnahmen nach Artikel 7 seit mindestens 21 Tagen einhalten. Die Organisatorinnen und Organisatoren der Veranstaltungen sind dafür verantwortlich, dass nur Tiere aus solchen Tierhaltungen aufgeführt werden.

Einhalten der Mindestanforderungen der Haltung: Die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel nach Tierschutzverordnung (Haltung) ist jederzeit zu gewährleisten.

Kontrollgebiet
Das Kontrollgebiet ist ein von der kantonalen Veterinärbehörde festgelegtes Gebiet um den Fundort bei einem auf Vogelgrippe positiv untersuchten Wildvogelfund, in dem verbindliche Schutz- und Kontrollmassnahmen gelten, um die Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.

Am Baldeggersee im Bereich Seewäldli wurde eine tot aufgefundene Graugans positiv auf das Vogelgrippe-Virus (Aviäre Influenza) getestet. Damit liegt ein Seuchenfall nach Art. 122f Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) vor, welcher staatliche Bekämpfungsmassnahmen erforderlich macht. Gemäss der TSV wird im Seuchenfall rund um den Fundort ein Kontrollgebiet mit einem Radius von 1 km eingerichtet. Die betroffenen Tierhaltungen wurden durch den Kantonstierarzt informiert. Die Ausdehnung des Kontrollgebiets ist auf der Homepage des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen aufgeschaltet: Vogelgrippe beim Tier

Das Kontrollgebiet bleibt voraussichtlich bis zum 31. März 2026 bestehen.

Massnahmen im Kontrollgebiet:
Verbringungssperre: Tierhaltungen, welche mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel oder Laufvögel beinhalten, unterliegen einer Verbringungssperre. Die Abgabe der Vögel ist nur zur direkten Schlachtung erlaubt.

  • Haltungsform: Tierhaltungen, welche mindestens ein Tier der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel oder Laufvögel beinhalten, müssen Hausgeflügel so halten, dass eine der drei aufgeführten Haltungsformen jederzeit eingehalten ist:
  1. Beschränkter Auslauf des Hausgeflügels auf den geschlossenen Aussenklimabereich; oder
  2. Sicherung der Auslaufflächen im Aussenbereich und der Wasserbecken gegen Zuflug von Wildvögeln durch Zäune oder Netze (höchste Maschenweite 4cm); oder
  3. Haltung des Hausgeflügel in einem geschlossenen Stall oder in einem anderen geschlossenen Haltungssystem, das für Wildvögel nicht zugänglich ist.
  • Getrennte Haltung von Hausgeflügel: Gänse- und Laufvögel müssen getrennt vom übrigen Hausgeflügel gehalten werden.
  • Beschränkter Zutritt: Die Anzahl Personen mit Zutritt ist auf das Nötigste zu beschränken.
  • Hygieneschleuse: Die Geflügelhaltung darf nur über eine Hygieneschleuse betreten werden (Merkblatt Hygieneschleuse).
  • Bekleidung: Die Tierhaltung wird nur mit Kleidung und Schuhen betreten, welche ausschliesslich für die Arbeit in der Tierhaltung verwendet wird.
  • Hände waschen und desinfizieren: Vor und nach der Arbeit in der Tierhaltung sind die Hände zu waschen und zu desinfizieren.
  • Meldepflicht: Bei respiratorischen Symptomen, einem Rückgang der Legeleistung oder einer Abnahme der Futter-/Wasseraufnahme ist umgehend eine Tierärztin oder einen Tierarzt hinzuzuziehen. Sofern der Betrieb mehr als 100 Hausgeflügel hält, müssen auch Aufzeichnungen zu verendeten Tieren und zu besonderen Krankheitsanzeichen geführt werden.

Einhalten der Mindestanforderungen der Haltung: Die Mindestanforderungen an die Haltung von Geflügel nach Tierschutzverordnung (Haltung) ist jederzeit zu gewährleisten.

Melde- und Aufzeichnungspflichten innerhalb der Kontroll- und Beobachtungsgebiete.

Die Melde- und Aufzeichnungspflicht ist in Art. 11 und 12 der der Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza festgelegt (SR 916.443.116 - Verordnung des BLV vom 6. November 2025 über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza | Fedlex).

Tierhalterinnen und Tierhalter, die Vögel halten, müssen bei Tieren in ihrer Haltung folgendes einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden:

  1. ausgeprägte respiratorische Symptome;
  2. einen Rückgang der Legeleistung;
  3. eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme.

Tierhalterinnen und Tierhalter von 100 und mehr Stück Hausgeflügel müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

Tierärztinnen und Tierärzte müssen Geflügelhaltungen dem kantonalen Veterinärdienst melden mit:

  1. Tieren mit respiratorischen Symptomen;
  2. einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
  3. einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
  4. einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als 3 Prozent in einer Woche.

Bei Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren müssen Tierärztinnen und Tierärzte der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde melden, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche verendet sind.

 

 

 

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