Tierärzte, die Tierarzneimittel abgeben, brauchen für das Führen der tierärztlichen Privatapotheke eine Detailhandelsbewilligung des Veterinärdienstes.
Die Detailhandelsbewilligung berechtigt zur Abgabe von Arzneimitteln an die eigene Kundschaft im Rahmen der tierärztlichen Tätigkeit. Die Detailhandelsbewilligung ist praxisbezogen und lautet auf den verantwortlichen Leiter der tierärztlichen Privatapotheke.
Wer eine tierärztliche Privatapotheke führt muss:
Pläne für den Neubau oder den Umbau einer Privatapotheke sind dem Veterinärdienst zur Genehmigung vorzulegen. Vor der Genehmigung darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
Die Verlegung, die Aufgabe, der Wechsel der verantwortlichen Person oder andere Änderungen der tierärztlichen Privatapotheke sind dem Veterinärdienst zu melden.
Tierärztliche Privatapotheken von Nutztierpraxen werden alle 5 Jahre, solche von reinen Kleintierpraxen alle 10 Jahre durch den Veterinärdienst kontrolliert.