Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit stehen gleichberechtigt im Zentrum der tierärztlichen Tätigkeit. Im Umgang mit Tierarzneimitteln haben Tierärzte deshalb weitgehende Sorgfaltspflichten:
- Tiere fachgerecht behandeln: dazu gehört eine sorgfältige Diagnose, die Wahl der richtigen Therapie und ggf. die Einleitung von Massnahmen im Bereich Haltung und Fütterung, um den Tiergesundheitszustand zu verbessern.
- Antibiotika so einsetzen, dass die Resistenzbildung möglichst vermieden wird.
- Über den Einsatz und die Abgabe von Tierarzneimitteln Buch führen, so dass der Warenfluss rückverfolgbar ist.
- Tierarzneimittel bei der Abgabe mit einer Etikette und einer Anwendungsanweisung für den Tierhalter versehen.
- Bei der Verschreibung von Arzneimittelvormischungen und Fütterungsarzneimitteln ein Rezept mit den erforderlichen Angaben ausstellen.
- Tierärzte dürfen Tierarzneimittel für Nutztiere nur abgeben, wenn sie deren Gesundheitszustand kennen. Wird dies nicht in jedem einzelnen Fall durch eine Untersuchung der Tiere gewährleistet, muss mit dem Tierhalter eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen werden. Betriebe mit Tierarzneimittelvereinbarung müssen mindestens zweimal jährlich besucht und der Gesundheitszustand und der Tierarzneimitteleinsatz umfassend beurteilt und dokumentiert werden.
- Tierärzte nehmen die Funktion als Fachtechnisch Verantwortliche Personin Tierhaltungen, in denen Tierarzneimittel zusammen mit Futter über Fütterungsanlagen verabreicht werden, wahr.
Tierärzte brauchen für das Führen einer Privatapotheke eine Bewilligung des Veterinärdienstes. Tierärztliche Privatapotheken werden vom Veterinärdienst regelmässig kontrolliert.
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