Veterinärdienst

Nutztierhalter

Ob Hobbyschafhalter oder Profischweinemäster, die Vorschriften zum Umgang mit Tierarzneimitteln gelten für alle Tiere, deren Fleisch, Milch oder Eier gegessen werden.

Tierärztliche Aufsicht

Der Tierarzneimitteleinsatz in Nutztierhaltungen steht unter der Aufsicht des Bestandestierarztes. Dieser bestimmt, welche Tierarzneimittel wann und wie eingesetzt werden. Der Tierarzt darf Tierarzneimittel nur abgeben, wenn er den Gesundheitszustand der Tiere kennt. 

Der Tierhalter steht mit in der Pflicht

Der Nutztierhalter muss die Weisungen des Tierarztes befolgen und die Rückverfolgbarkeit des Tierarzneimitteleinsatzes sicherstellen. Er trägt Mitverantwortung für die fachgerechte Anwendung der Tierarzneimittel und ist dafür verantwortlich, dass Fleisch und Milch nur in Verkehr kommen, wenn die Absetzfristen eingehalten sind. Er muss:

  • Mit dem Bestandestierarzt eine Tierarzneimittelvereinbarung abschliessen, wenn er selber Tierarzneimittel verabreicht, ohne dass der Tierarzt die Tiere in jedem Fall vorgängig untersucht hat. In der Tierarzneimittelvereinbarung wird die tierärztliche Überwachung des Tierbestandes und des Tierarzneimitteleinsatzes mittels regelmässiger Betriebsbesuche geregelt. Tierarzneimittel dürfen nur vom Tierarzt bezogen werden, mit dem eine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen wurde.
     
  • Einen Vertrag mit einer Fachtechnisch verantwortlicher Tierarzt, in der Regel der Bestandestierarzt, abschliessen, wenn Tierarzneimittel zusammen mit Futter über Fütterungsanlagen verabreicht werden. In diesem Fall müssen besondere Vorkehren getroffen werden, um Verschleppungen zu verhindern und die richtige Dosierung und die Wirksamkeit sicherzustellen.
      
  • Über die Arzneimittel und den Einsatz Buch führen:
    • Den Tierarzneimitteleinsatz in einem Behandlungsjournal aufzeichnen.
    • Eine Inventarliste mit den auf dem Betrieb vorhandenen Tierarzneimitteln führen. 
  • Die Anwendungsanweisungen und die Rezepte des Tierarztes aufbewahren. 
     
  • Weitere Sorgfalts- und Mitteilungspflichten einhalten:
    • Auf dem Betrieb vorrätige Tierarzneimittel sauber und ordentlich, von Lebensmitteln getrennt und für Unbefugte unzugänglich, entsprechend den Lagerungsvorschriften (z.B. gekühlt) lagern.
    • Vorkehrungen treffen, damit keine Milch und keine Schlachttiere den Betrieb verlassen, wenn die Absetzfristen nicht abgelaufen sind. Bei Schlachttieren ist dies auf dem Begleitdokument / im Pferdepass zu bestätigen.
    • Kälber, Lämmer und Gitzi nur unter Schmerzausschaltung enthornen bzw. kastrieren, und nur dann, wenn die dazu notwendige Ausbildung absolviert wurde und die Häufigkeit des Eingriffs auf dem Betrieb eine genügende Routine garantiert.

Sonderbestimmungen für Pferde (Equiden)

Pferde gelten grundsätzlich als Nutztiere. Pferdebesitzern steht es jedoch frei, ihr Pferd als Heimtier zu deklarieren. In diesem Fall muss keine Tierarzneimittelvereinbarung abgeschlossen und kein Behandlungsjournal geführt werden, und es dürfen auch Arzneimittel eingesetzt werden, die für Nutztiere nicht zugelassen oder verboten sind. Heimtierpferde dürfen nicht geschlachtet werden. Zudem muss der Heimtierstatus im Pferdepass und in der Tierverkehrsdatenbank eingetragen werden. Er kann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

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