Künstliche Besamung und Embryotransfer

Bei künstlicher Besamung und Embryotransfer besteht die Gefahr, Krankheiten zu verbreiten. Verschiedene Tätigkeiten sind deshalb bewilligungspflichtig:

Eigenbestandesbesamer

Wer in der eigenen Tierhaltung oder in der Tierhaltung des Arbeitgebers besamt, braucht eine Bewilligung des Veterinärdienstes. Voraussetzung ist eine anerkannte Ausbildung.

Besamungstechniker

Besamungstechniker benötigen eine Bewilligung des Veterinärdienstes. Voraussetzung ist der Fähigkeitsausweis des BLV. Dieser wird erteilt, wenn eine anerkannte Ausbildung absolviert wurde.

Absamen auf dem Betrieb

Wird Samen an anderen Orten als in KB-Stationen gewonnen, zum Beispiel wenn der eigene Stier oder Eber auf dem Hof abgesamt wird, muss dies dem Kantonstierarzt im Voraus gemeldet werden.

Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren in der eigenen Tierhaltung

Von einem eigenen Stier kann der Tierhalter Samen für die künstliche Besamung von Klauentieren in der eigenen Tierhaltung gewinnen lassen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Das Gesuchsformular finden Sie rechts.

Embryotransfer

Eizellen und Embryonen dürfen nur durch Tierärzte gewonnen werden. Tätigkeiten in Zusammenhang mit Embryotransfer müssen dem Kantonstierarzt im Voraus gemeldet werden.

Samenlager, KB-Stationen und grenzüberschreitender Handel mit Embryonen

Samenlager, Besamungsstationen und grenzüberschreitender Handel mit Embryonen sind bewilligungspflichtig. Die Bewilligungspflicht ist an besondere Auflagen hinsichtlich räumlich betrieblicher Voraussetzungen und Abläufe sowie an die fachtechnische Leitung durch einen Tierarzt geknüpft. 

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