Viehhandel

Wo Tiere aus verschiedenen Betrieben zusammen kommen und in neue Betriebe verteilt werden, bestehen besondere Risiken für die Ausbreitung von Krankheiten. Der gewerbsmässige Viehhandel ist deshalb in der Tierseuchenverordnung besonders geregelt. Wer Viehhandel auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will, bedarf eines Patentes. Dieses wird vom Kanton erteilt und ist 3 Jahre gültig. 

Die Voraussetzung für das Viehhandelspatent ist die bestandene Prüfung nach einem dreitägigen Einführungskurs für Viehhändler. Innerhalb der 3-jährigen Gültigkeitsdauer des Patents muss ein Fortbildungskurs besucht werden. Einführungs- und Fortbildungskurse werden vom Schweizerischen Viehhändlerverband durchgeführt.

Viehhändler haben besondere Pflichten und Ställe, in denen Handelsvieh untergebracht ist, müssen besondere Anforderungen erfüllen. Ziel ist, die seuchenpolizeilichen Risiken beim Viehhandel möglichst gering zu halten. Ferner sind die Vorschriften beim Tiertransport zu beachten.

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