Wanderschafherden

Das Treiben von Wanderschafherden ist grundsätzlich verboten. Davon ausgenommen sind Wanderschafherden ohne trächtige Tiere, die in der Zeit vom 15. November bis 15. März getrieben werden. Sie benötigen eine Bewilligung des Kantonstierarztes. 

Die Bewilligung regelt die seuchenpolizeilichen Anforderungen und die Gesundheitsüberwachung der Herde, die Anforderungen an die Tierverkehrskontrolle sowie die Anforderungen hinsichtlich Tierschutz.

Im Kanton Luzern sind zurzeit alle Wandergebiete vergeben. Es werden deshalb keine neuen Bewilligungen ausgestellt.

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