Tierärzte mit Detailhandelsbewilligung dürfen für Nutztiere Tierarzneimittel, die in der Schweiz nicht zugelassen sind, nur mit Sonderbewilligung von Swissmedic einführen. Diese wird unter folgenden Voraussetzungen erteilt:
- Es ist kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen bzw. verfügbar
- Das importierte Arzneimittel ist in einem Staat mit gleichwertigem Zulassungssystem zugelassen
- Die Zulassung bezieht sich auf die entsprechende Indikation
- Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich Sicherheit des Arzneimittels bzw. Lebensmittelsicherheit
- Die importierte Menge darf den Jahresbedarf für die Versorgung der eigenen Kundschaft nicht übersteigen
Für die Einfuhr von immunologischen Arzneimitteln ist eine Bewilligung des IVI erforderlich.
Die Einfuhr von Arzneimitteln mit gentechnisch veränderten Organismen ist verboten
Für die Behandlung eines bestimmten Heimtiers oder einer bestimmten Heimtiergruppe dürfen Tierärzte mit Detailhandelsbewilligung eine kleine Menge eines Tierarzneimittels aus einem Land mit gleichwertigem Zulassungssystem einführen, sofern in der Schweiz kein alternativ einsetzbares Arzneimittel zugelassen ist.