Publikumswerbung für Arzneimittel der Abgabekategorien A und B (verschreibungspflichtig) ist verboten.
Als Publikumswerbung gelten auch die Präsentation in Schaufenstern bzw. in Behältern für Verkaufsware in der Praxis, oder Anpreisungen in Prospekten.
Publikumswerbung muss als solche erkennbar, sachlich und ohne Übertreibung sein, sowie in jeder Hinsicht der genehmigten Arzneimittelinformation entsprechen.
Die Bezeichnung "Apotheke" ist für tierärztliche Privatapotheken nicht zulässig.