Der Veterinärdienst Schweiz hat ein gemeinsames Vorgehen betreffend Bekämpfungsmassnahmen gegen Blauzungenkrankheit (BTV) für das Jahr 2025 und die folgenden Jahre beschlossen
Abklärung von Verdachtsfällen
Ein Verdacht auf Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn klinische Symptome oder epidemiologische Abklärungen bei einem oder mehreren Tieren in einem Bestand mit empfänglichen Arten auf eine Infektion mit BT-Virus hinweisen.
Nach der Meldung von Verdachtsfällen an den Veterinärdienst veranlasst dieser die Probenahme bei max. 3 seuchenverdächtigen Tieren des Bestandes für eine Untersuchung
auf Virusgenom.
Bis zum Vorliegen der Resultate sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und
zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. Zur Reduktion des Mückenbefalls sind die Massnahmen gemäss den Technischen Weisungen über den Schutz von Tieren vor Vektoren
der Blauzungenkrankheit und der epizootischen hämorrhagischen Krankheit4 anzuwenden.
Kann durch die Laboruntersuchungen kein Virusgenom nachgewiesen werden, gilt der Verdacht als widerlegt.
Seuchenfall
Ein Seuchenfall liegt vor, wenn bei einem oder mehreren Tieren in einem Bestand mit empfänglichen Arten BT-Virus oder Virusgenom nachgewiesen werden konnte.
Im Seuchenfall werden abhängig vom BTV-Serotyp zwei verschiedene Bekämpfungsschienen verfolgt:
- Schadensminimierung
- Eindämmung
Schadensminimierung
Bei bereits auftretenden und weitverbreiteten Serotypen (wie momentan BTV-3 und BTV-8) ist es das Ziel, die Tiere vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen und massive wirtschaftliche Schäden in Tierhaltungen zu verhindern. Bei einem Verdacht auf BTV wird mündlich eine Sperre 1. Grades ausgesprochen. Ergibt die Untersuchung des/der betroffenen Tiers/e einen positiven Befund für BTV, wird in jedem Fall der genaue Serotyp bestimmt. Falls es sich um den Serotyp BTV-3 oder BTV-8 handelt, werden die Sperrmassnahmen, ebenfalls mündlich, wieder aufgehoben. Eine Seuchenmeldung wird abgesendet (für die Übersicht, wie viele Tiere/Betriebe in der Schweiz/in den Kantonen betroffen sind). Kranke Tiere dürfen aber grundsätzlich nicht verstellt werden (unabhängig davon, ob es um die Blauzungenkrankheit handelt oder nicht). Um einen möglichen Schaden zu minimieren wird die Impfung dringendst empfohlen.
Eindämmung
Für erstmals in der Schweiz auftretenden und noch nicht weitverbreiteten Serotypen (wie momentan z.B. BTV-4 oder BTV-12) sollen Massnahmen getroffen werden, um den Ausbruch einzudämmen und das Virus nach Möglichkeit aus der Schweiz wieder zu verbannen. Bei Verdacht auf BTV wird mündlich eine Sperre 1. Grades ausgesprochen, Ergibt die Untersuchung des/der betroffenen Tiers/e einen positiven Befund für BTV, wird in jedem Fall der genaue Serotyp bestimmt. Falls es sich um einen der Serotypen BTV 1-24 (ausser 3 und 8) handelt, wird eine schriftliche Verfügung der Sperre 1. Grades ausgestellt.
Die Aufhebung der Sperre erfolgt gemäss aktuellem Wortlaut in der Tierseuchenverordnung, d.h. nach zweimaliger Untersuchung im Abstand von 60 Tagen ohne neue Ansteckung oder 60 Tage nach der Impfung. Je nach Verlauf der Ausbreitung eines neuen oder ursprünglich noch nicht weitverbreiteten Serotyps und/oder der Möglichkeiten die Tiere zu schützen (z.B. verfügbare Impfung) kann ein Wechsel der Bekämpfungsschiene zur Schadensminimierung erfolgen.
Entschädigung
Tiere, die wegen eines schweren Verlaufes der Blauzungen-Krankheit umstehen oder abgetan werden müssen (Symptome müssen vorhanden sein / kein Missbrauch!), werden nur, sofern eine korrekte und rechtzeitige Meldung des Seuchenausbruchs erfolgt ist, zu 80% des Schatzungswertes entschädigt.
NICHT entschädigt werden sog. «Betriebsausfälle». Dazu zählen Aborte und Totgeburten, sowie Folgeerscheinungen, wie reduzierte oder keine Milchmenge oder die Problematik wenn ein Saugkalb in der Mutterkuh-Haltung fehlt. Für Tiere, die aus o.g. Gründen geschlachtet werden, kann keine Entschädigung geltend gemacht werden.
Des Weiteren werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b–d Tierseuchengesetz nicht entschädigt.
Impfung und anteilsmässige Rückerstattung der Impfkosten
Gemäss Rückmeldung wird wie empfohlen viel geimpft. Berichte von nachteiligen Auswirkungen liegen derzeit keine vor.
Unterdessen wurden zwei BTV-3 Impfstoffe in der Schweiz zugelassen, Bultavo 3 sollte noch dieses Jahr auch zugelassen werden.
Mit der Verfügbarkeit von Impfstoffen gegen die Serotypen 4 und 8 ist erst ab Oktober zu rechnen.
Ab 14. April 25 wird auf TVD ein Button "Impfung" verfügbar sein, wo die Meldung der geimpften Tiere gemacht werden kann.
Das frühestmögliche Impfdatum ist der 1.11.2024. Eine Anleitung wie die Meldungen zu machen sind, ist auf der TVD ebenfalls vorhanden
- Blauzungen_FAQ
- Impfung_FAQ
Massnahmen zum Schutz der Nutztierbestände