Blauzungenkrankheit

Der Veterinärdienst Schweiz hat ein gemeinsames Vorgehen betreffend Bekämpfungsmassnahmen gegen Blauzungenkrankheit (BTV) für das Jahr 2025 und die folgenden Jahre beschlossen

Abklärung von Verdachtsfällen
Ein Verdacht auf Blauzungenkrankheit liegt vor, wenn klinische Symptome oder epidemiologische Abklärungen bei einem oder mehreren Tieren in einem Bestand mit empfänglichen Arten auf eine Infektion mit BT-Virus hinweisen.

Nach der Meldung von Verdachtsfällen an den Veterinärdienst veranlasst dieser die Probenahme bei max. 3 seuchenverdächtigen Tieren des Bestandes für eine Untersuchung
auf Virusgenom.

Bis zum Vorliegen der Resultate sind alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Seuchenverschleppung zu verhindern. Insbesondere hat jeglicher Verkehr von Tieren vom und
zum Seuchen- oder Verdachtsherd zu unterbleiben. Zur Reduktion des Mückenbefalls sind die Massnahmen gemäss den Technischen Weisungen über den Schutz von Tieren vor Vektoren
der Blauzungenkrankheit und der epizootischen hämorrhagischen Krankheit4 anzuwenden.

Kann durch die Laboruntersuchungen kein Virusgenom nachgewiesen werden, gilt der Verdacht als widerlegt.

Seuchenfall
Ein Seuchenfall liegt vor, wenn bei einem oder mehreren Tieren in einem Bestand mit empfänglichen Arten BT-Virus oder Virusgenom nachgewiesen werden konnte.

Im Seuchenfall werden abhängig vom BTV-Serotyp zwei verschiedene Bekämpfungsschienen verfolgt:

- Schadensminimierung
- Eindämmung

Schadensminimierung
Bei bereits auftretenden und weitverbreiteten Serotypen (wie momentan BTV-3 und BTV-8) ist es das Ziel, die Tiere vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen und massive wirtschaftliche Schäden in Tierhaltungen zu verhindern. Bei einem Verdacht auf BTV wird mündlich eine Sperre 1. Grades ausgesprochen. Ergibt die Untersuchung des/der betroffenen Tiers/e einen positiven Befund für BTV, wird in jedem Fall der genaue Serotyp bestimmt. Falls es sich um den Serotyp BTV-3 oder BTV-8 handelt, werden die Sperrmassnahmen, ebenfalls mündlich, wieder aufgehoben. Eine Seuchenmeldung wird abgesendet (für die Übersicht, wie viele Tiere/Betriebe in der Schweiz/in den Kantonen betroffen sind). Kranke Tiere dürfen aber grundsätzlich nicht verstellt werden (unabhängig davon, ob es um die Blauzungenkrankheit handelt oder nicht). Um einen möglichen Schaden zu minimieren wird die Impfung dringendst empfohlen.

Eindämmung
Für erstmals in der Schweiz auftretenden und noch nicht weitverbreiteten Serotypen (wie momentan z.B. BTV-4 oder BTV-12) sollen Massnahmen getroffen werden, um den Ausbruch einzudämmen und das Virus nach Möglichkeit aus der Schweiz wieder zu verbannen. Bei Verdacht auf BTV wird mündlich eine Sperre 1. Grades ausgesprochen, Ergibt die Untersuchung des/der betroffenen Tiers/e einen positiven Befund für BTV, wird in jedem Fall der genaue Serotyp bestimmt. Falls es sich um einen der Serotypen BTV 1-24 (ausser 3 und 8) handelt, wird eine schriftliche Verfügung der Sperre 1. Grades ausgestellt.
Die Aufhebung der Sperre erfolgt gemäss aktuellem Wortlaut in der Tierseuchenverordnung, d.h. nach zweimaliger Untersuchung im Abstand von 60 Tagen ohne neue Ansteckung oder 60 Tage nach der Impfung. Je nach Verlauf der Ausbreitung eines neuen oder ursprünglich noch nicht weitverbreiteten Serotyps und/oder der Möglichkeiten die Tiere zu schützen (z.B. verfügbare Impfung) kann ein Wechsel der Bekämpfungsschiene zur Schadensminimierung erfolgen.

Entschädigung
Tiere, die wegen eines schweren Verlaufes der Blauzungen-Krankheit umstehen oder abgetan werden müssen, werden zu 80% des Schatzungswertes entschädigt.
Dafür muss eine positive Blutprobe für das jeweils betroffene Tier vorliegen!

NICHT entschädigt werden sog. «Betriebsausfälle». Dazu zählen Aborte und Totgeburten, sowie Folgeerscheinungen, wie reduzierte oder keine Milchmenge oder die Problematik wenn ein Saugkalb in der Mutterkuh-Haltung fehlt. Für Tiere, die aus o.g. Gründen geschlachtet werden, kann keine Entschädigung geltend gemacht werden.
Des Weiteren werden Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben b–d Tierseuchengesetz nicht entschädigt.

 Impfung und anteilsmässige Rückerstattung der Impfkosten 2026

Für die Auszahlung der rückwirkenden Verbilligung der verwendeten Impfstoffe steht ein parlamentarischer Kredit in der Höhe von CHF 5 Mio. zur Verfügung. Pro Tier und Tierhaltung und BTV-Serotyp wird eine Impfung finanziell unterstützt. Als Impfung gilt die Grundimmunisierung (einmalig oder zweimalige Impfung) als auch die Auffrischimpfung (einmalige Impfung). Bei einer zweimaligen Impfung sind bei der Registrierung der Impfstoff als auch das Datum der zweiten Impfung einzutragen. Die Höhe des Betrags pro geimpftes Tier berechnet sich anhand der Tierart, des Impfstoffpreises pro Dosis des verwendeten Impfstoffes und der Anzahl Impfapplikationen.

Die Impfperiode für die rückwirkende Verbilligung der Impfstoffe wird festgelegt auf den Zeitraum 01.09.2025-31.08.2026.

Die Tierhaltenden müssen nachfolgende Angaben pro Tier erfassen:

  • Datum der Impfung (Abschlussdatum)
  • Art der Impfung: Grundimmunisierung mit zweimaliger oder einmaliger Impfapplikation oder einmalige Auffrischungsimpfung
  • Verabreichter Impfstoff

Blauzungen_FAQ 
Impfung_FAQ

Massnahmen zum Schutz der Nutztierbestände