Veterinärdienst

Für Tiere und Menschen

Gesunde Tiere, artgerechte Tierhaltung, sichere Lebensmittel tierischer Herkunft - Der Veterinärdienst ist das Kompetenzzentrum des Kantons für Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit in der tierischen Produktion.

Die Seuchenlage der ASP hat sich nochmals verschärft

Achtung, Afrikanische Schweinepest ASP:

Reisende und Saisonarbeitende sind aufgerufen, kein Fleisch aus Gebieten mitzubringen, die von der ASP betroffen sind.
Fleisch darf zudem nicht in der Natur entsorgt werden. Es kann Träger des ASP-Virus sein und Wildschweine anstecken.

Merkblätter in zehn Sprachen verfügbar:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp.html
Informationen Prävention ASP

Afrikanische Schweinepest - potentielle Gefahr für die heimische Schweinepopulation

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich in Europa weiter aus. Es besteht ein hohes Risiko, dass die Seuche in die Schweiz eingeschleppt wird. Aktuell liegt das nächste Ausbruchsgeschehen in Norditalien, ca. 50-60 km von der Schweizer Südgrenze entfernt. Für die Schweinehalter im Kanton Luzern geht jedoch weiterhin keine akute Gefahr von diesem Ausbruch aus, da die Alpen eine wirksame natürliche Barriere darstellen. Ein Eintrag in den Kanton Tessin hätte jedoch im Hinblick auf Drittlandexporte grosse Auswirkungen auf die gesamte Schweinebranche.

Derzeit besteht das grösste Risiko für eine Einschleppung der Krankheit durch unsachgemässe Entsorgung von kontaminierten Schweine- und Wildschweinfleischprodukten. Die Bevölkerung und namentlich Reisende können viel dazu beitragen, einen Ausbruch der ASP in der Schweiz zu verhindern. Die sichere Entsorgung von Produkten mit Schweine- und Wildschweinfleisch aus von der ASP betroffenen Ländern, schützt den Schweine- und Wildschweinbestand in der Schweiz. So kann das Virus etwa in Reiseproviant in kurzer Zeit über grosse Distanzen hinweg transportiert werden. Reste von Sandwiches aus von ASP-betroffenen Gebieten, die auf Rastplätzen auf den Boden oder in offene Abfalltonnen geworfen werden, sind eine leicht zugängliche und bei Wildschweinen sehr beliebte Nahrungsquelle. Darum sind Lebensmittelabfälle zwingend in geschlossenen Abfallbehältern zu entsorgen.

Um das Risiko der Einschleppung der Krankheit in die Schweiz einzudämmen, sind auch Schweizer Schweinehaltende aufgefordert, keinesfalls Essensreste an Schweine zu verfüttern, den Zugang zu den Ställen und die Umzäunung zu kontrollieren und eine Hygieneschleuse einzurichten. Nach Jagdreisen müssen Kleidung, Gerätschaften und Fahrzeuge gereinigt und desinfiziert werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Seuche für den Menschen völlig ungefährlich ist!

 Weitere Details können Sie dem monatlich publiziertem RADAR Bulletin entnehmen. Dort finden Sie auch viele Links zu weiteren Informationen betreffend Jagdreisen, Empfehlungen für Biosicherheitsmassnahmen in Schweinehaltungen; Hinweise für TierärztInnen zum Vorgehen bei einem Verdacht auf ASP; interaktives Kartenmaterial etc. https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp.html

Vorbereitungen im Kanton Luzern
Der Veterinärdienst Luzern übt regelmässig zusammen mit dem Zivilschutz die Suche und Bergung von Wildschweinkadavern; zuletzt Mitte April 2024 im Bereich Emmen / Rothenburg.

Wir weisen alle Tierhaltenden, die Tierärzteschaft, die Jäger, Ferienreisenden und Arbeitnehmer aus dem Ausland auf Bauernbetrieben nochmals daraufhin, weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit zu zeigen.

Bei unklaren Gesundheitsproblemen auf Schweinehaltungsbetrieben ohne genügende Hinweise auf einen Verdachtsfall wird die Durchführung von Ausschlussuntersuchungen empfohlen.
Stand: 19.04.2024

Möwe (Quelle: Pixabay)

Vogelgrippe: Kontrollgebiet im Kanton Luzern

Nachdem sich in der ersten Januarhälfte die Fälle von Aviärer Influenza (Vogelgrippe) bei Wildvögeln gehäuft haben, wurde nun auch im Kanton Luzern eine Möwe positiv auf Vogelgrippe getestet. Die Möwe wurde im Gebiet der Stadt Luzern gefunden. Der Kanton Luzern hat umgehend ein Kontrollgebiet angeordnet. Das Virus ist nach heutigen Erkenntnissen nur in Einzelfällen und nur bei sehr engem Kontakt mit erkranktem Geflügel auf den Menschen übertragbar.

Aufgrund der Verschärfung der Situation in der Schweiz sowie mit Blick auf die internationale Situation hat das BLV per 16. Januar 2025 eine Ausweitung der Beobachtungsgebiete auf die Ufergebiete der meisten grösseren, natürlichen Seen und grossen Flüsse der Schweiz in Kraft gesetzt. Die dort geltenden Regeln sind von allen Betrieben, welche mehr als 50 Geflügel halten, umzusetzen.

Aufgrund der positiv getesteten Möwe, welche in schlechtem allgemeinen Zustand beim Strandbad Tribschen in der Stadt Luzern gefunden wurde, musste der Kanton Luzern ein Kontrollgebiet im Umkreis von einem Kilometer um den Fundort anordnen. Im Kontrollgebiet gelten die gleichen Regeln wie im Beobachtungsgebiet, aber nicht nur für Betriebe, die mehr als 50 Geflügel halten, sondern auch für Geflügelhaltungen mit 50 oder weniger Tieren. Zudem gilt eine Verbringungssperre für Geflügel aus den betroffenen Betrieben, d.h. es dürfen keine Tiere aus oder in die betroffene Betriebe verstellt werden, ausser zur Schlachtung. Vom angeordneten Kontrollgebiet sind nur wenige Betriebe betroffen, welche direkt durch den Veterinärdienst informiert werden.

Die per 16. Januar 2025 angeordneten Beobachtungsgebiete und deren Regeln gelten weiterhin bis voraussichtlich am 31. März 2025.

Im Kanton Luzern sind folgende Gewässer als Beobachtungsgebiete definiert: die Reuss; der Vierwaldstättersee; der Sempachersee; der Hallwilersee; der Baldeggersee; der Zugersee.

Geflügelhaltende in der ganzen Schweiz müssen weiterhin wachsam sein und Anzeichen für eine Ansteckung ihrer Tiere mit der Vogelgrippe umgehend einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden.

Die Übertragung des Vogelgrippevirus auf den Menschen ist äusserst selten und nur durch sehr engen Kontakt möglich. Geflügelprodukte wie Poulet-Fleisch und Eier können ohne Bedenken konsumiert werden.

Tot aufgefundene Wildvögel sollten aus Sicherheitsgründen generell nicht berührt werden. Sie sind im Kanton Luzern der Wildhut oder der Polizei zu melden.

Link BLV: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/ai.html

Link zur Medienmitteilung: https://news.lu.ch/html_mail.jsp?id=0&email=newsletter.lu.ch&mailref=000kjxi0000ti000000000000dhkoxju

Stand: 31.01.2025

Schweizweite Moderhinke-Bekämpfung ab Herbst 2024 (Quelle: Pixabay)

Schweizweite Moderhinke-Bekämpfung

Die staatliche und schweizweite Moderhinke-Bekämpfung ist aus einem Wunsch der Schafhalter-Branche entstanden (Motion Hasler; 2014), und hat zum heutigen Sanierungsprogramm geführt hat. Aktuell ist das Programm auf fünf Jahre ausgelegt und dauert voraussichtlich bis ins Frühjahr 2029. Die erste Untersuchungsperiode beginnt am 1. Oktober 2024.

Alle aktuellen Informationen zum Vorgehen im Kanton Luzern finden sie hier!

Auf einen Blick - Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke / Information BLV

Informationen und Grossbestellung Desintec®

Statistik zum aktuellen Stand der Moderhinke-Bekämpfung im Kt. LU

Stand: 19.12.2024
Diese Informationen werden laufend aktualisiert

Blauzungenkrankheit in der Schweiz

Der Veterinärdienst Schweiz hat ein gemeinsames Vorgehen betreffend Bekämpfungsmassnahmen gegen Blauzungenkrankheit (BTV) für das Jahr 2025 und die folgenden Jahre beschlossen

Neu werden zwei Bekämpfungsschienen verfolgt:

- Schadensminimierung
- Eindämmung

Schadensminimierung
Bei bereits auftretenden und weitverbreiteten Serotypen (wie momentan BTV-3 und BTV-8) ist es das Ziel, die Tiere vor schweren Krankheitsverläufen zu schützen und massive wirtschaftliche Schäden in Tierhaltungen zu verhindern. Bei einem Verdacht auf BTV wird mündlich eine Sperre 1. Grades ausgesprochen. Ergibt die Untersuchung des/der betroffenen Tiers/e einen positiven Befund für BTV, wird in jedem Fall der genaue Serotyp bestimmt. Falls es sich um den Serotyp BTV-3 oder BTV-8 handelt, werden die Sperrmassnahmen, ebenfalls mündlich, wieder aufgehoben. Eine Seuchenmeldung wird abgesendet (für die Übersicht, wie viele Tiere/Betriebe in der Schweiz/in den Kantonen betroffen sind). Kranke Tiere dürfen aber grundsätzlich nicht verstellt werden (unabhängig davon, ob es um die Blauzungenkrankheit handelt oder nicht). Um einen möglichen Schaden zu minimieren wird die Impfung dringendst empfohlen.

Eindämmung
Für erstmals in der Schweiz auftretenden und noch nicht weitverbreiteten Serotypen (wie momentan z.B. BTV-4 oder BTV-12) sollen Massnahmen getroffen werden, um den Ausbruch einzudämmen und das Virus nach Möglichkeit aus der Schweiz wieder zu verbannen. Bei Verdacht auf BTV wird mündlich eine Sperre 1. Grades ausgesprochen, Ergibt die Untersuchung des/der betroffenen Tiers/e einen positiven Befund für BTV, wird in jedem Fall der genaue Serotyp bestimmt. Falls es sich um einen der Serotypen BTV 1-24 (ausser 3 und 8) handelt, wird eine schriftliche Verfügung der Sperre 1. Grades ausgestellt.
Die Aufhebung der Sperre erfolgt gemäss aktuellem Wortlaut in der Tierseuchenverordnung, d.h. nach zweimaliger Untersuchung im Abstand von 60 Tagen ohne neue Ansteckung oder 60 Tage nach der Impfung. Je nach Verlauf der Ausbreitung eines neuen oder ursprünglich noch nicht weitverbreiteten Serotyps und/oder der Möglichkeiten die Tiere zu schützen (z.B. verfügbare Impfung) kann ein Wechsel der Bekämpfungsschiene zur Schadensminimierung erfolgen.

Massnahmen zum Schutz der Nutztierbestände

  • Vollständiger Schutz vor Gnitzen kaum möglich
  • Mückennetze und physische Barrieren können Gnitzen reduzieren,
  • Einsatz von Insektiziden und Repellentien kann helfen
  • Empfehlung stehendes Wasser zu entfernen (Brutplatz für Gnitzen)
  • Empfehlung Tiere am Abend aufzustallen (Gnitzen sind nachtaktiv)
  • Empfehlung Schafe und Rinder gegen BTV zu impfen

Weitere Informationen

Neue Bestimmungen zum Schwanzkürzen bei Lämmer ab 01.02.2025

Schwanzkürzen bei Lämmern - was gilt ab dem 1. Februar 2025

Mit der revidierten Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) treten am 1. Februar 2025 neue Bestimmungen zum Schwanzkürzen bei Lämmern in Kraft. In Zukunft gilt bei Schafen ein Coupierverbot, vgl. Art. 19 Abs. 2 TSchV. Dieses tritt am 1. Februar 2040 in Kraft. Während der 15 jährigen Übergangsfrist dürfen die Schwänze von bis zu sieben Tage alten Lämmern weiterhin ohne Schmerzausschaltung durch fachkundige Personen gekürzt werden. Der Eingriff muss mittels Gummiring-Ligatur vorgenommen werden und der Schwanzstummel muss nach dem Kürzen mindestens 15 Zentimeter lang sein.

In beiliegendem Link  finden Sie das Merkblatt Tierschutz «Schwanzkürzen bei Lämmern – was gilt ab dem 1. Februar 2025» mit den Erläuterungen der Neuerungen:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/nutztierhaltung/schafe/eingriffe-schaf.html

 

Equiden brauchen Artgenossen

Pferdehaltung und Eselhaltung (Equiden) - Vorgehen bei fehlendem Sozialkontakt

Im Rahmen der neuesten Änderung der Tierschutzvorgaben gelten ab dem 1. Februar 2025 als Artgenossen für Esel weitere Esel, Maultiere oder Maulesel und für Pferde weitere Pferde, Maultiere oder Maulesel.

Siehe Art. 59 Abs. 3 TSchV
Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben.

Als Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten:

a. bei Pferden: Pferde, Maultiere und Maulesel;

b. bei Eseln: Esel, Maultiere und Maulesel;

c. bei Maultieren und Mauleseln: Maultiere, Maulesel, Pferde und Esel.

Sozialkontakt ist für das Flucht- und Herdentier sehr wichtig, denn die Herde verleiht ihm Sicherheit. Die Haltung von Equiden ohne Kontakt zu anderen entsprechenden Artgenossen ist nicht artgerecht und deshalb verboten.

Übergangsbestimmung:
Ab 1. Februar 2025 dürfen Paarhaltungen von einem Pferd und einem Esel, die zu diesem Zeitpunkt bereits langjährig bestehen, bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden Tiere bestehen bleiben, sofern eine kantonale Ausnahmebewilligung für diese Haltung vorliegt.

Mittels TVD-Bestandesliste ist bei korrekter Registrierung die jahrelange Haltung eines Esels/eines Pferdes in einer Gruppe von 2 oder mehreren Equiden ohne den korrekten Artgenossen ersichtlich. Bei einer allfälligen Kontrolle kann ein Auszug der Tierverkehrsdatenbank vorgezeigt werden, welcher im Kanton Luzern anstelle einer Ausnahmebewilligung anerkannt wird.

Mehr zum Thema:
Art. 59 Abs 3 Tierschutzverordnung
Art. 225d Abs 2 Übergangsbestimmungen 


 

BVD - in der Schweiz erfolgreich bekämpft (Quelle: Pixabay)

BVD-Ausrottung - die letzte Meile

Dank intensiver Bekämpfung und Überwachung ist die Bovine Virus Diarrhoe (BVD) in der Schweiz nahezu verschwunden.
Gelangt das Virus aber unerkannt in den Tierverkehr, kann es sich erneut stark ausbreiten und zu massiven Schäden in betroffenen Tierhaltungen führen.
Nun werden die letzten Schritte unternommen um das BVD-Virus nachhaltig ausrotten. Während einer zweijährigen Übergangsphase hilft die BVD-Ampel den Tierverkehr sicher zu machen.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des BLV: Letzte Meile auf dem Weg zur BVD-Freiheit

Das zukünftige Gebäude ist kein eigentliches Verwaltungsgebäude, sondern ein Sicherheitszentrum

Projekt Sicherheitszentrum Rothenburg

Die Anforderungen an sicherheitsrelevante Einrichtungen sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Zudem befinden sich mehrere Immobilien von solchen Einheiten am Ende ihrer Lebensdauer. Aus diesem Grund braucht der Kanton Luzern das Sicherheitszentrum Rothenburg.

Informieren Sie sich hier über das zukünftige Sicherheitszentrum Rothenburg...

Revision Hundeverordnung ab 01.01.2023 (Quelle: Pixabay)

Revision Hundeverordnung, Wiedereinführung von obligatorischen Hundeausbildungen

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat einer Teilrevision der kantonalen Hundeverordnung zugestimmt. Hauptrevisionspunkt war die Wiedereinführung von obligatorischen Hundeausbildungen. Diese Pflicht gilt für Ersthundehaltende und für Hunde, die aus dem Ausland importiert werden und tritt am 1.1.2023 in Kraft. Damit soll dem Schutz der Öffentlichkeit vor auffälligen Hunden (Ungehorsam, Aggressivität, etc.) besser Rechnung getragen werden. Des Weiteren wurde ein Betretverbot von landwirtschaftlichen Kulturen explizit festgehalten, sowie kleinere Präzisierungen und formale Anpassungen vorgenommen.

Es ist den Ersthundehaltenden überlassen, ob und mit welchen Hundeausbildungen sie sich auf die Prüfung für das nationale Hundehalterbrevet (NHB) vorbereiten. Wir geben nur die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung vor. Somit gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen, wer solche Ausbildungen anbietet. Es macht sicher Sinn, wenn man allfällige Ausbildungen dann auf die Prüfungsinhalte des NHB abstützt. Das NHB ist ein Gemeinschaftswerk von BLV, GST, STS, VKAS, und es geht in erster Linie um die Beherrschung von Alltagssituationen. Wer z.Bsp. früher die SKN-Ausbildungen gemacht hat, ist sicher auch für die Vorbereitung auf das NHB eine gute Wahl. Weitere Infos sind auf der Homepage www.nhb-bpc.dog, insbesondere auch zu den Lernzielen, bzw. Prüfungssituationen zu finden.

Weitere Informationen:

Medienmitteilung des Kantons Luzern vom 18. November 2022

SRL Nr. 849 - Verordnung über das Halten von Hunden - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton Luzern

Siehe auch: Ausbildung Hund und Halter

 

Schlachttiere (Quelle: Pixabay)

Beurteilung Transportfähigkeit Schlachttiere

Kranke oder verletzte Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Gerade ältere Nutztiere, z.B. Milchkühe oder Mutterschweine, weisen nicht selten Schäden an Klauen oder Gelenken auf oder sind anderweitig beeinträchtigt. Solchen Erkrankungen oder Verletzungen müssen Tierhaltende und Transporteure Rechnung tragen: je nach Zustand müssen Schlachttiere separiert und auf möglichst kurzem Weg in den Schlachtbetrieb gelangen. In besonders schweren Fällen dürfen sie nicht transportiert werden.

Gemeinsam mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte VSKT hat das BLV einen Leitfaden zum Thema erarbeitet:
Leitfaden Beurteilung Transportfähigkeit Schlachttiere
Stand: 01.11.2024

 

Hobbytierhaltung muss gemeldet werden (Quelle: Pixabay)

Registrierung für Hobbytierhaltung und Bienen

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erhebt im Auftrag des Veterinärdienstes des Kantons Luzern die Registrierungsdaten für folgende Tiergattungen: Klauentiere, Hausgeflügel, Equiden, Bienen und Aquakulturbetriebe.

Sollte eine Tierseuche ausbrechen, müssen alle Tierhalterinnen und Tierhalter informiert werden können. Deshalb müssen Bienen und "Hobbytiere" beim Kanton registriert werden. Unabhängig davon, ob es ich um eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder um eine Hobbytierhaltung handelt. Mit der Registrierung Ihrer Hobbytierhaltung tragen Sie aktiv zur Bekämpfung von Seuchen und hochansteckenden Krankheiten bei. Die Registrierung können Sie einfach online hier durchführen.
Stand: 21.09.2021

 

(Quelle: Pixabay)

Augen auf beim Hundekauf

Nur ein Teil der rund 25'000 Hunde, die jährlich in die Schweiz importiert werden, stammt aus seriösen Zuchten oder von verantwortungsvollen Tierschutzorganisationen. Nicht alle Organisationen, die Hunde vermitteln, sind am Tierwohl interessiert. Manche zielen nur auf den Profit ab. Darum ist es nötig, sich vor dem Kauf eines Hundes gut zu informieren. Das BLV zeigt in einem neuen Video, was es beim Hundekauf zu beachten gilt, damit der illegale Hundehandel nicht unterstütz wird.
Augen auf beim Hundekauf (Information BLV)
Videoinformation BLV

Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite www.hundekauf.ch, die in Zusammenarbeit mit dem Schweizer Tierschutz STS entstanden ist. Auf beiden Seiten kann die Broschüre "Augen auf beim Hundekauf" heruntergeladen werden.

 

Katzen lieben es, durch die Natur zu streifen (Quelle: Pixabay)

Haltung von Katzen - insbesondere Freigängerkatzen und streunende oder verwilderte Katzen

Katzen sind von Natur aus Tiere, die es lieben, durch die Natur zu streifen, zu jagen, zu klettern und ihrer Neugier nachzugehen. Dies gehört zu einer natürlichen Verhaltensweise der Katze und stellt für sie eine grosse Bereicherung dar. Damit Freigänger- streunende und verwilderte Katzen gesund bleiben und sich nicht unkontrolliert vermehren, stellen wir Ihnen ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen und Informationen zu diesem Thema zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich, denn es gilt: Eine kontinuierliche Bestandesregulierung mit Hilfe der Kastration und die tägliche Versorgung mit ausreichend geeignetem Futter sorgen dafür, dass die Katzen gesund sind und so zu guten Mäusejägern mit Ausdauer werden.

Informieren Sie sich hier: Haltung von Freigängerkatzen und streunenden oder verwilderten Katzen.

 

Freigänger Katzen (Quelle: Pixabay)

Kampagne "Luna & Filou"

Die Kampagne  für Wohl und Gesundheit von Freigänger Katzen. Katzen sind mit Abstand die beliebtesten Haustiere der Schweiz. 1,7 Millionen Tiere leben als Hauskatzen oder Freigänger bei uns.
Informieren Sie sich hier...

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