Veterinärdienst

Für Tiere und Menschen

Gesunde Tiere, artgerechte Tierhaltung, sichere Lebensmittel tierischer Herkunft - Der Veterinärdienst ist das Kompetenzzentrum des Kantons für Tiergesundheit, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit in der tierischen Produktion.

Pferd im Anhänger (Quelle: Pixabay)

Exportantrag für Equiden in die EU

Ab dem 1. Oktober 2025 erstellt der Veterinärdienst Luzern amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigungen (TRACES) für Exporte von Pferden ausschliesslich auf der Grundlage von privattierärztlichen Vorzeugnissen. Dies bedeutet, dass der Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der Pferde vollständig durch die privat praktizierende Tierärzteschaft bestätigt wird. Die amtstierärztliche Gesundheitsbescheinigung (TRACES) wird nach wie vor durch das Veterinäramt erstellt und, elektronisch visiert, versendet. Die Untersuchung von Equiden vor Ort durch amtliche Tierärztinnen und Tierärzte wird hingegen nicht mehr angeboten.

Alle Details finden Sie hier Export Pferde in die EU

BVD - in der Schweiz erfolgreich bekämpft (Quelle: Pixabay)

BVD-Ausrottung - die letzte Meile

BVD-Ausrottung - Wer «BVD-frei» werden will, muss seinen Tierverkehr kontrollieren
Es gilt ernst: Wer am 1. November 2026 den neuen Status «BVD-frei» erhalten will, darf ab dem 1. November 2025 nur noch Tiere aus Betrieben mit einer grünen BVD-Ampel zukaufen.
Der Status «BVD-frei» ist wichtig, weil nur dieser einen Tierverkehr ohne Einschränkungen erlaubt.

Alle Informationen finden Sie auf der Webseite des BLV: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/bekaempfung/ausrottung-bvd.html

Lina Karagianni / Griechische Veterinärbehörde

Lumpy Skin Krankheit (LSD)

In Italien und Frankreich ist Ende Juni 2025 der Ausbruch der LSD festgestellt worden. Das Geschehen in Frankreich ist weiterhin dynamisch.

Schutz- und Überwachungszonen wurden eingerichtet, so auch in der Schweiz. Die aktuelle Karte ist hier einsehbar: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/lumpy-skin-disease.html

Zur Bekämpfung der Tierseuche hat das BLV Massnahmen verordnet. Alle betroffenen Rinderhaltungen in der Überwachungszone werden kontrolliert und die Tiere geimpft.

Impfung:
Eine freiwillige Impfung gegen die LSD ausserhalb der Impfzone ist nicht möglich und verboten. Es wird ausschliesslich innerhalb der definierten Impfzonen geimpft.

Bisher ist kein Fall der Lumpy-Skin-Krankheit in der Schweiz aufgetreten. Die Schweiz bleibt somit bis auf Weiteres amtlich anerkannt frei von der Lumpy-Skin-Krankheit.

Der Kanton Luzern ist zurzeit von keinen Zonen oder Massnahmen betroffen.

Bei der Krankheit handelt es sich um eine durch Insekten übertragene Viruskrankheit, welche Rinder, Büffel und Bisons betrifft. Sie führt zu Milchleistungsabfall, Fruchtbarkeitsstörungen, Aborten und Hautschäden.
Informationen zum Schutz der Rinder vor den Insekten finden Sie hier

Für den Menschen ist sie ungefährlich.

Stand: 12.09.2025


Die EHD ist eine Viruserkrankung bei Wild- und Hauswiederkäuern (v.a. Rinder) (Quelle: Pixabay)

Epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD)

Die EHD ist eine Viruserkrankung bei Wild- und Hauswiederkäuern (v.a. Rinder) und klinisch nicht von der Blauzungenkrankheit (BT) zu unterscheiden. Die Übertragung verläuft, wie bei BT, vektorbedingt durch Gnitzen der Gattung Culicoides. Aktuell grassiert die EHD in Frankreich. Der in Europa zirkulierende Serotyp verursacht klinische Symptome und erhebliche Produktionsverluste.

Der Impfstoff Hepizovac kann über die Tierärzteschaft bei der Biokema AG bezogen werden. Für jedes grundimmunisierte Tier wird den Tierhaltenden eine rückwirkende Verbilligung des Impfstoffes gewährt.

Für den Menschen ist die Krankheit nicht gefährlich.

Weitere Informationen finden Sie beim BLV: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/ehd.html

Stand: 29.07.2025


Die Seuchenlage der ASP hat sich nochmals verschärft

Achtung, Afrikanische Schweinepest ASP:

Reisende und Saisonarbeitende sind aufgerufen, kein Fleisch aus Gebieten mitzubringen, die von der ASP betroffen sind.
Fleisch darf zudem nicht in der Natur entsorgt werden. Es kann Träger des ASP-Virus sein und Wildschweine anstecken.

Merkblätter in zehn Sprachen verfügbar:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp.html
Informationen Prävention ASP

Afrikanische Schweinepest - potentielle Gefahr für die heimische Schweinepopulation

Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich in Europa weiter aus. Es besteht ein hohes Risiko, dass die Seuche in die Schweiz eingeschleppt wird. Aktuell liegt das nächste Ausbruchsgeschehen in Norditalien, ca. 50-60 km von der Schweizer Südgrenze entfernt. Für die Schweinehalter im Kanton Luzern geht jedoch weiterhin keine akute Gefahr von diesem Ausbruch aus, da die Alpen eine wirksame natürliche Barriere darstellen. Ein Eintrag in den Kanton Tessin hätte jedoch im Hinblick auf Drittlandexporte grosse Auswirkungen auf die gesamte Schweinebranche.

Derzeit besteht das grösste Risiko für eine Einschleppung der Krankheit durch unsachgemässe Entsorgung von kontaminierten Schweine- und Wildschweinfleischprodukten. Die Bevölkerung und namentlich Reisende können viel dazu beitragen, einen Ausbruch der ASP in der Schweiz zu verhindern. Die sichere Entsorgung von Produkten mit Schweine- und Wildschweinfleisch aus von der ASP betroffenen Ländern, schützt den Schweine- und Wildschweinbestand in der Schweiz. So kann das Virus etwa in Reiseproviant in kurzer Zeit über grosse Distanzen hinweg transportiert werden. Reste von Sandwiches aus von ASP-betroffenen Gebieten, die auf Rastplätzen auf den Boden oder in offene Abfalltonnen geworfen werden, sind eine leicht zugängliche und bei Wildschweinen sehr beliebte Nahrungsquelle. Darum sind Lebensmittelabfälle zwingend in geschlossenen Abfallbehältern zu entsorgen.

Um das Risiko der Einschleppung der Krankheit in die Schweiz einzudämmen, sind auch Schweizer Schweinehaltende aufgefordert, keinesfalls Essensreste an Schweine zu verfüttern, den Zugang zu den Ställen und die Umzäunung zu kontrollieren und eine Hygieneschleuse einzurichten. Nach Jagdreisen müssen Kleidung, Gerätschaften und Fahrzeuge gereinigt und desinfiziert werden.

Wichtig ist jedoch, dass die Seuche für den Menschen völlig ungefährlich ist!

 Weitere Details können Sie dem monatlich publiziertem RADAR Bulletin entnehmen. Dort finden Sie auch viele Links zu weiteren Informationen betreffend Jagdreisen, Empfehlungen für Biosicherheitsmassnahmen in Schweinehaltungen; Hinweise für TierärztInnen zum Vorgehen bei einem Verdacht auf ASP; interaktives Kartenmaterial etc. https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/afrikanische-schweinepest-asp.html

Vorbereitungen im Kanton Luzern
Der Veterinärdienst Luzern übt regelmässig zusammen mit dem Zivilschutz die Suche und Bergung von Wildschweinkadavern; zuletzt Mitte April 2024 im Bereich Emmen / Rothenburg.

Wir weisen alle Tierhaltenden, die Tierärzteschaft, die Jäger, Ferienreisenden und Arbeitnehmer aus dem Ausland auf Bauernbetrieben nochmals daraufhin, weiterhin erhöhte Aufmerksamkeit zu zeigen.

Bei unklaren Gesundheitsproblemen auf Schweinehaltungsbetrieben ohne genügende Hinweise auf einen Verdachtsfall wird die Durchführung von Ausschlussuntersuchungen empfohlen.
Stand: 19.04.2024

Schweizweite Moderhinke-Bekämpfung ab Herbst 2024 (Quelle: Pixabay)

Schweizweite Moderhinke-Bekämpfung

Der Beginn der zweiten Untersuchungsperiode im Rahmen des nationalen Moderhinke-Bekämpfungsprogramms steht kurz bevor. Wie bereits im Vorjahr beginnen die Untersuchungen wieder am 1. Oktober und können bis zum 31. März 2026 durchgeführt werden. Für einen Termin zur Erstuntersuchung in der Saison 2025/26 können Sie sich direkt bei Ihrem Bestandestierarzt melden.

Die erste Untersuchung darf frühestens am 1. Oktober 2025 erfolgen. Proben die vorher beim Labor eingehen, können nicht für das Programm berücksichtigt werden.

Aufgrund der Erfahrungen aus der ersten Saison der nationalen Moderhinke-Bekämpfung sehen wir es jedoch als erforderlich an, den Vollzug dieses Bekämpfungs-programmes zu straffen und zu intensivieren.

Wir weisen nochmals daraufhin, dass es sich bei diesem Bekämpfungsprogramm um einen Wunsch der Schafhalterbranche handelt.

Bestandestierarzt

Sollten Sie in diesem Jahr einen anderen Bestandestierarzt als in der Saison 2024/25 gewählt haben, bitte wir um rasche Mitteilung, damit wir die Aufträge zur Beprobung korrekt zuweisen können.

Alle aktuellen Informationen zum Vorgehen im Kanton Luzern finden sie hier!

Auf einen Blick - Schweizweite Bekämpfung der Moderhinke / Information BLV

Informationen und Grossbestellung Desintec®

Statistik zum aktuellen Stand der Moderhinke-Bekämpfung im Kt. LU

Medienmitteilung des BLV

Stand: 25.08.2025
Diese Informationen werden laufend aktualisiert

Blauzungenkrankheit in der Schweiz (Quelle: Pixabay)

Blauzungenkrankheit in der Schweiz

Aktuell nehmen die Meldungen von Blauzungen-Fällen im Kanton Luzern zu. Meist wird BTV-3 nachgewiesen, es häufen sich aber auch Fälle von BTV-8.
Nach wie vor gilt die dringende Empfehlung die Tiere gegen die Blauzungenkrankheit zu impfen! Die Impfung verhindert zwar nicht die Erkrankung, kann jedoch einen schweren Verlauf oder Todesfälle minimieren. Im Einzelfall können diese dennoch auftreten.

Entschädigungen für Tierverluste:
Bitte beachten Sie, dass für die Auszahlung von Entschädigungen bei Tierverlusten infolge Blauzunge ZWINGEND ein positiver Virusnachweis für jedes betroffene Tier vorliegen muss.

Alle aktuellen Informationen zum Vorgehen im Kanton Luzern finden sie hier!

Stand:11.09.2025

Neue Bestimmungen zum Schwanzkürzen bei Lämmer ab 01.02.2025 (Quelle Pixabay)

Schwanzkürzen bei Lämmern - was gilt ab dem 1. Februar 2025

Mit der revidierten Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) treten am 1. Februar 2025 neue Bestimmungen zum Schwanzkürzen bei Lämmern in Kraft. In Zukunft gilt bei Schafen ein Coupierverbot, vgl. Art. 19 Abs. 2 TSchV. Dieses tritt am 1. Februar 2040 in Kraft. Während der 15 jährigen Übergangsfrist dürfen die Schwänze von bis zu sieben Tage alten Lämmern weiterhin ohne Schmerzausschaltung durch fachkundige Personen gekürzt werden. Der Eingriff muss mittels Gummiring-Ligatur vorgenommen werden und der Schwanzstummel muss nach dem Kürzen mindestens 15 Zentimeter lang sein.

In beiliegendem Link  finden Sie das Merkblatt Tierschutz «Schwanzkürzen bei Lämmern – was gilt ab dem 1. Februar 2025» mit den Erläuterungen der Neuerungen:
https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierschutz/nutztierhaltung/schafe/eingriffe-schaf.html

Equiden brauchen Artgenossen (Quelle: Pixabay)

Pferdehaltung und Eselhaltung (Equiden) - Vorgehen bei fehlendem Sozialkontakt

Im Rahmen der neuesten Änderung der Tierschutzvorgaben gelten ab dem 1. Februar 2025 als Artgenossen für Esel weitere Esel, Maultiere oder Maulesel und für Pferde weitere Pferde, Maultiere oder Maulesel.

Siehe Art. 59 Abs. 3 TSchV
Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem Artgenossen haben.

Als Artgenossen für die einzelnen Equidenarten gelten:

a. bei Pferden: Pferde, Maultiere und Maulesel;

b. bei Eseln: Esel, Maultiere und Maulesel;

c. bei Maultieren und Mauleseln: Maultiere, Maulesel, Pferde und Esel.

Sozialkontakt ist für das Flucht- und Herdentier sehr wichtig, denn die Herde verleiht ihm Sicherheit. Die Haltung von Equiden ohne Kontakt zu anderen entsprechenden Artgenossen ist nicht artgerecht und deshalb verboten.

Übergangsbestimmung:
Ab 1. Februar 2025 dürfen Paarhaltungen von einem Pferd und einem Esel, die zu diesem Zeitpunkt bereits langjährig bestehen, bis zum Verkauf oder Tod eines der beiden Tiere bestehen bleiben, sofern eine kantonale Ausnahmebewilligung für diese Haltung vorliegt.

Mittels TVD-Bestandesliste ist bei korrekter Registrierung die jahrelange Haltung eines Esels/eines Pferdes in einer Gruppe von 2 oder mehreren Equiden ohne den korrekten Artgenossen ersichtlich. Bei einer allfälligen Kontrolle kann ein Auszug der Tierverkehrsdatenbank vorgezeigt werden, welcher im Kanton Luzern anstelle einer Ausnahmebewilligung anerkannt wird.

Mehr zum Thema:
Art. 59 Abs 3 Tierschutzverordnung
Art. 225d Abs 2 Übergangsbestimmungen 

Das zukünftige Gebäude ist kein eigentliches Verwaltungsgebäude, sondern ein Sicherheitszentrum

Projekt Sicherheitszentrum Rothenburg

Die Anforderungen an sicherheitsrelevante Einrichtungen sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Zudem befinden sich mehrere Immobilien von solchen Einheiten am Ende ihrer Lebensdauer. Aus diesem Grund braucht der Kanton Luzern das Sicherheitszentrum Rothenburg.

Informieren Sie sich hier über das zukünftige Sicherheitszentrum Rothenburg...

Revision Hundeverordnung ab 01.01.2023 (Quelle: Pixabay)

Revision Hundeverordnung, Wiedereinführung von obligatorischen Hundeausbildungen

Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat einer Teilrevision der kantonalen Hundeverordnung zugestimmt. Hauptrevisionspunkt war die Wiedereinführung von obligatorischen Hundeausbildungen. Diese Pflicht gilt für Ersthundehaltende und für Hunde, die aus dem Ausland importiert werden und tritt am 1.1.2023 in Kraft. Damit soll dem Schutz der Öffentlichkeit vor auffälligen Hunden (Ungehorsam, Aggressivität, etc.) besser Rechnung getragen werden. Des Weiteren wurde ein Betretverbot von landwirtschaftlichen Kulturen explizit festgehalten, sowie kleinere Präzisierungen und formale Anpassungen vorgenommen.

Es ist den Ersthundehaltenden überlassen, ob und mit welchen Hundeausbildungen sie sich auf die Prüfung für das nationale Hundehalterbrevet (NHB) vorbereiten. Wir geben nur die erfolgreiche Absolvierung der Prüfung vor. Somit gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen, wer solche Ausbildungen anbietet. Es macht sicher Sinn, wenn man allfällige Ausbildungen dann auf die Prüfungsinhalte des NHB abstützt. Das NHB ist ein Gemeinschaftswerk von BLV, GST, STS, VKAS, und es geht in erster Linie um die Beherrschung von Alltagssituationen. Wer z.Bsp. früher die SKN-Ausbildungen gemacht hat, ist sicher auch für die Vorbereitung auf das NHB eine gute Wahl. Weitere Infos sind auf der Homepage www.nhb-bpc.dog, insbesondere auch zu den Lernzielen, bzw. Prüfungssituationen zu finden.

Weitere Informationen:

Medienmitteilung des Kantons Luzern vom 18. November 2022

SRL Nr. 849 - Verordnung über das Halten von Hunden - Systematische Rechtssammlung SRL - Kanton Luzern

Siehe auch: Ausbildung Hund und Halter

 

Schlachttiere (Quelle: Pixabay)

Beurteilung Transportfähigkeit Schlachttiere

Kranke oder verletzte Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig und unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Gerade ältere Nutztiere, z.B. Milchkühe oder Mutterschweine, weisen nicht selten Schäden an Klauen oder Gelenken auf oder sind anderweitig beeinträchtigt. Solchen Erkrankungen oder Verletzungen müssen Tierhaltende und Transporteure Rechnung tragen: je nach Zustand müssen Schlachttiere separiert und auf möglichst kurzem Weg in den Schlachtbetrieb gelangen. In besonders schweren Fällen dürfen sie nicht transportiert werden.

Gemeinsam mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte VSKT hat das BLV einen Leitfaden zum Thema erarbeitet:
Leitfaden Beurteilung Transportfähigkeit Schlachttiere
Stand: 01.11.2024

 

Hobbytierhaltung muss gemeldet werden (Quelle: Pixabay)

Registrierung für Hobbytierhaltung und Bienen

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) erhebt im Auftrag des Veterinärdienstes des Kantons Luzern die Registrierungsdaten für folgende Tiergattungen: Klauentiere, Hausgeflügel, Equiden, Bienen und Aquakulturbetriebe.

Sollte eine Tierseuche ausbrechen, müssen alle Tierhalterinnen und Tierhalter informiert werden können. Deshalb müssen Bienen und "Hobbytiere" beim Kanton registriert werden. Unabhängig davon, ob es ich um eine landwirtschaftliche Tierhaltung oder um eine Hobbytierhaltung handelt. Mit der Registrierung Ihrer Hobbytierhaltung tragen Sie aktiv zur Bekämpfung von Seuchen und hochansteckenden Krankheiten bei. Die Registrierung können Sie einfach online hier durchführen.
Stand: 21.09.2021

 

Katzen lieben es, durch die Natur zu streifen (Quelle: Pixabay)

Haltung von Katzen - insbesondere Freigängerkatzen und streunende oder verwilderte Katzen

Katzen sind von Natur aus Tiere, die es lieben, durch die Natur zu streifen, zu jagen, zu klettern und ihrer Neugier nachzugehen. Dies gehört zu einer natürlichen Verhaltensweise der Katze und stellt für sie eine grosse Bereicherung dar. Damit Freigänger- streunende und verwilderte Katzen gesund bleiben und sich nicht unkontrolliert vermehren, stellen wir Ihnen ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen und Informationen zu diesem Thema zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich, denn es gilt: Eine kontinuierliche Bestandesregulierung mit Hilfe der Kastration und die tägliche Versorgung mit ausreichend geeignetem Futter sorgen dafür, dass die Katzen gesund sind und so zu guten Mäusejägern mit Ausdauer werden.

Informieren Sie sich hier: Haltung von Freigängerkatzen und streunenden oder verwilderten Katzen.

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6002 Luzern

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