Veterinärdienst

Handel, Märkte und Börsen

Gewerbsmässiger Handel mit Tieren ist bewilligungspflichtig. Ausstellungen, an denen Tiere gehandelt werden, sowie Kleintiermärkte und Tierbörsen unterstehen ebenfalls der Bewilligungspflicht.

Definition von Tierhandel und Gewerbsmässigkeit

Der Begriff Tierhandel umfasst neben dem An- und Verkauf von Tieren auch deren Tausch oder Vermittlung. Es spielt keine Rolle, ob der Handel in einem Laden oder im Internet betrieben wird. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn die Absicht besteht, beim Tierhandel für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder Unkosten (eigene oder jene Dritter) zu decken.

Handel sowie Ausstellungen und Märkte mit Vieh sind nach Tierseuchenrecht bewilligungspflichtig.

Gewerblicher  Import und Handel von Heimtieren - Vollzug im Kanton Luzern

Jeder der Tiere vermittelt oder Tiere im Auftrag (auch bei Freiwilligkeit und ohne Entgelt) einer anderen Person oder einer Tiervermittlungsorganisation in die Schweiz importiert und / oder vorübergehend bei sich aufnimmt betreibt einen gewerbsmässigen Umgang mit Tieren.

Besondere Ausbildung für betreuende Personen

Im Zoofachhandel muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom BLV anerkannte fachspezifische Weiterbildung.

Bei zeitlich befristeten Veranstaltungen muss die für die Tierbetreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis erbringen.

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