Transporte sind für Tiere eine Belastung. Sie sollen daher auf das notwendige Minimum beschränkt und von fachkundigem Personal begleitet werden. Die Fahrzeit ab Verladeplatz darf in der Schweiz nicht länger als 6 Stunden dauern.
Es sind Bestimmungen der Tierschutz-, der Tierseuchen- und der Strassenverkehrsgesetzgebung zu beachten. Die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) hat die Transportvorschriften in einer Broschüre zusammengefasst (siehe rechts)
Ausbildungspflicht für gewerbsmässige Transporteure
Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der MitarbeiterInnen sorgen. Für jeden Tiertransport muss eine Person bezeichnet werden, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.
Zulassung für grenzüberschreitende Transporte
Wer gewerbsmässig auf dem Landweg Wirbeltiere grenzüberschreitend transportiert braucht dafür eine Zulassung (in der Schweiz eine Bewilligung vom kantonalen Veterinärdienst).
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