Als Wildtiere gelten alle Tiere ausser den Haustieren. Als Haustiere gelten domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten.
Private Haltung: ein Wildtier als Heimtier
Viele Wildtiere sind auch in der privaten Haltung bewilligungspflichtig. Dazu gehören beispielsweise Frettchen, Grosspapageien, grüne Leguane und Giftschlangen. Stellen sie besondere Ansprüche an Haltung und Pflege ist ein Gutachten einer anerkannten Fachperson erforderlich. Bei einheimischen Wildtieren sind die Vorgaben der Jagd- sowie der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung zu beachten. Für die Haltung geschützter einheimischer Tiere ist eine jagdrechtliche kantonale Bewilligung erforderlich.
Gewerbsmässige Haltung von Wildtieren
In der gewerbsmässigen Haltung unterstehen alle Wildtierarten der Bewilligungspflicht.
Anforderungen an Haltung und Betreuung
Die baulichen und betrieblichen Anforderungen sind für die verschiedenen Tierarten und Tiergruppen in der Tierschutzverordnung und in deren Anhang 2 geregelt. Die personellen Anforderungen ergeben sich aus den gehaltenen Tierarten und dem Umfang der Tierhaltung.
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