Der Begriff Tierversuch ist weit gefasst. So gilt jede Massnahme als Tierversuch, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel:
- eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
- die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen,
- einen Stoff zu prüfen,
- Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt,
- artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren,
- der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.
Jeder Tierversuch muss vom Gesuchsteller begründet und vom Kantonstierarzt bewilligt werden. Gesuche für belastende Tierversuche werden vorgängig von der Tierversuchskommission des Kantons Bern geprüft. Neben der Durchführung von Tierversuchen ist auch die Versuchstierhaltung bewilligungspflichtig. Gesuche sind spätestens 4 Monate vor dem geplanten Beginn des Tierversuchs einzureichen.
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