Das Zurschaustellen, Vorführen, Filmen oder Fotografieren kann für Tiere belastend sein.
Werden lebende Tiere anlässlich von Veranstaltungen oder in Schaufenstern als Attraktion ausgestellt, ist eine Bewilligung erforderlich. Dazu gehört zum Beispiel ein Streichelzoo oder das Zurschaustellen von Küken zu Ostern in einem Verkaufslokal.
Ebenfalls bewilligungspflichtig ist die Verwendung von Tieren zu Film- oder Fotoaufnahmen, sofern die Tiere dazu aus ihrem üblichen Umfeld entnommen oder speziell auf die Aufnahmen vorbereitet werden.
Anforderungen an Unterbringung, Verwendung und Betreuung
Die Tiere müssen tierschutzkonform untergebracht werden. Die Verwendung der Tiere darf mit keinen Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein und auch die Würde der Tiere nicht verletzen.
Die für die Tierbetreuung verantwortliche Person muss über einen Sachkundenachweis zum schonenden Umgang mit den Tieren verfügen.
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